Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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gehendem Stadium des Verfahrens auszutragen. Die Verhandlungen hierüber 
sind zu beschleunigen. 
Der Absatz 8 des Art. 24 weist in Fällen, in welchen über die Zuständig- 
keit für die Steuerveraulagung Zweifel bestehen, wenn z. B. zwei Rentämter die 
Einsteuerung für sich in Anspruch nehmen, die Entscheidung der Regierungsfinanz- 
kammer und eventuell dem Staatsministerium der Finanzen zu, — unbeschadet 
jedoch der Austragung der über den Ort der Umlagenpflicht sich ergebenden 
Streitigkeiten im regelmäßigen Instanzenzuge vor dem Stencrausschusse, der Be- 
rufungskommission und der Oberberufungskommission. 
IV. Hinsichtlich der Ausscheidung der Gewerbsteuer auf die betheiligten Gemeinden sind 
nachstehende Grundsätze zu beobachten: 
1) Für die Ausscheidung der Betriebsanlage sind nach Abs. 3 des Art. 24 
zunächst maßgebend etwa zwischen den betreffenden Gemeinden und Steuerpflichtigen 
getroffene Vereinbarungen, welche dem Rentamte rechtzeitig mitzutheilen sind, damit 
sie dem Steuerausschusse zur Berücksichtigung bei der Steuerveranlagung des treffenden 
Gewerbes unterbreitet werden können. Bei dem Mangel solcher Vereinbarungen 
hat der Steuerausschuß die Ausscheidung der Betriebsanlage nach dem Umfange des 
in den einzelnen Gemeinden stattfindenden Betriebs und den hieraus erzielten Er- 
tragsantheilen vorzunehmen. Die in Abs. 3 des Art. 24 weiter vorgesehene Aus- 
scheidung nach dem Zahlenverhältnisse der in jeder einzelnen Gemeinde in dem Ge- 
werbebetrieb beschäftigten Gehilfen und Arbeiter hat erst dann einzutreten, wenn eine 
verlässige Ertragsausscheidung nicht ermöglicht ist. 
Bei inländischen oder außerbayerischen Bankanstalten und Versicherungsunter- 
nehmungen, findet nach Abs. 4 des Art 24 die Ausscheidung der Betriebsanlage 
nur auf diejenigen Gemeinden statt, in welchen sich besondere leitende Organe oder 
generelle Vertretungen (Bankfilialen, Bankstellen, General= oder Hauptagenturen) be- 
finden, nicht aber auf Gemeinden, in welchen den vorbezeichneten leitenden Organen 
oder Vertretungen untergeordnete Nebenstellen oder Spezialagenturen vorhanden sind. 
Der Geschäftsbetrieb der letzteren kommt daher bei der Ausscheidung der Betriebs- 
anlage jeweils für diejenige Gemeinde in Betracht, in welcher sich die übergcord- 
nete Geschäftsstelle (Bankfiliale, Hauptagentur cc.) befindet. 
2) Anlangend die Normalanlagen, so verbleibt bei denjenigen Unternehmungen, 
für welche nur eine einzige Normalanlage festgesetzt wird, wie z. B. bei den Bank- 
anstalten zufolge der Vorschrift bei Tarif-Nr. 36, diese Normalanlage der Gemeinde, 
in welcher die Geschäftsleitung ihren Sitz oder der bestellte Vertreter seinen Wohn- 
sitz hat. Gelangen dagegen nach den Vorschriften in Art. 12 Abs. 2 und 3 des
	        
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