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3) als erster Stellvertreter zu a 2): Paul Steinl, Eisendreher der k. Geschütz-
gießerei und Geschoßfabrik in Ingolstadt;
4) als zweiter Stellvertreter zu a 2): Albert Busch, Bildhauer in der Möbel-
fabrik von Ludwig Eckel in Kaiserslautern.
München, den 13. Januar 1899.
rhr. v. Feilitzsch.
Nr. 330.
Bekanntmachung, betreffend die Aichung der Brückenwaagen und selbstthätigen Registrirwaagen.
Vom 20. Jannar 1899.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend
die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August
1868 in Bayern, erläßt die k. Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
J.
Zusatz zu 8 61 der Aichordnung vom 1. August 1885.
Eine Parallelführung der Gewichtsschale ist bei Brückenwaagen vom 1. Januar 1900
an nicht mehr zulässig. Zur Wiederholung der Aichung sind Brückenwaagen mit derartiger
Parallelführung bis auf Weiteres zuzulassen.
II.
Die Bekanntmachung vom 2. Februar 1893 (Gesetz= und Verordnungeblatt S. 51)
wird im Abschnitt III § 2 wie folgt erweitert:
Die Hülfswaage darf auch eine zusammengesetzte Balkenwaage mit Laufgewicht und
Skale sein. Es ist nicht erforderlich, daß sich die Lastschneide der Hülfswaage nur unter
der Gewichtsschale der Hauptwaage befindet, sie darf auch höher und zwar unter einer der
beiden Endschneiden der Hauptwaage derartig angebracht sein, daß sie im eingeschalteten Zu-
stand entweder den Druck der Gewichtsschale oder den der Lastschale der Hauptwaage auf-
zunehmen vermag. In letzterem Falle ist bei der aichamtlichen Prüfung der Hülfswaage
die Lastschale der leeren Hauptwaage als Lastschale zu benutzen. Der Nullpunkt der Ein-
theilung darf sich auch am Anfange der Skale (nächst der Mittelschneide) befinden.
Eine zusammengesetzte Balkenwaage mit nur einem Laufgewicht und einer Skale darf
auch dann als Hülfswaage geaicht werden, wenn ihre größte zulässige Last weniger als 200
Kilogramm beträgt.
München, den 20. Jannar 1899.
Kgl. Normal-Aichungs-Kommission.
Dr. Zeulmann.