Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

670 
  
  
  
  
  
  
  
  
des Tarifs Normalanlage 
——-—- ———— Betriebsanlage 
Bezeichnung der Gewerbe 2 E a breiil und 
—. - Bemerkungen 
+— S — 
ABLLLLIL 
Einrichtungsgegenstände, Verleiher 
von solchen B 56ö 5— 9 1518|Nach Art. 7. 
8 
Eisen, altes, Handel mit solchem 
(auch Handel mit Abfällen von 
Messing, Kupfer, Zinn, Zink 
und Blei) .. . 11B 41I1b I1 —2 3 5Für den ersten Gehilfen die halbe, für 
2 jeden folgenden die ganze N. A. 
Eisenbahnen, Anstalten und Unterr C5 
nehmungen (auf Bau oder Fahrt), 
und zwar: 
a) für große Unternehmungen — ———— 1000 
b) für weniger bedeutende Ünter— Hach Art. 7. 
nehmungen 40 -80 150 250 Für Eisenbahnunternehmungen, an welche 
unter vertragsmäßig gewährleisteten Voraus- 
setzungen Zuschüsse aus der bayerischen 
Staatskasse thatsächlich zur Auszahlung 
gelangen, ist von der Betriebsanlage der- 
jenige Betrag abzusetzen, welcher nach dem 
Durchschnitte der der Veranlagung vorher- 
gegangenen beiden Jahre als Staatszu- 
schuß geleistet wurde. 
1 Würde sich in Folge dieses Abzugs 
» keine Betriebsanlage oder ein geringerer 
Klassensatz ergeben, als er dem Verhält— 
i nisse von fünf Pfennig von tausend Mark 
des Betriebskapitals, bei Aktiengesellschaften 
# des Aktienkapitals mit Zuschlag der zur 
. Ergänzung desselben bestimmten Hypothek- 
schulden und Prioritäten, entspricht, dann 
- ist der diesem Betrag nächstliegende Klassen— 
I » satz als Betriebsanlage anzusetzen. 
Insolange die vertragsmäßige Rücker— 
Z stattung der vom Staate geleisteten Zu— 
schüsse noch nicht erfolgt ist, darf in keinem 
« » Falle die Betriebsanlage mit einem höhe- 
· ren Klassensatze bestimmt werden, als er 
dem Betrage von zwanzig Pfennig von 
tausend Mark der vorbezeichneten Kapita- 
· lien zunächst entspricht. 
Eisenbahnbau-Unternehmen (Akkor- 
danten): 1 
a) bei Unternehmungen von 
größerer Bedeutung . 40.—80150250 
b) bei Unternehmungen von 2 Art. 7. 
geringerer Bedeutung — — 9 
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.