Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bezeichnung der Gewerbe 
  
  
  
  
Betriebsanlage 
und 
Bemerkungen 
  
Kunstweinfabrikation (die gewerbs- 
mäßige Darstellung von Wein 
aus getrockneten Weinbeeren, von 
Tresterwein, Hefenwein und 
sonstigem künstlichen Wein ein- 
schließlich der Mouillage, insoweit 
der Betrieb nicht unter Tar.= 
Nr. 131 b fälllt). . 
Kunstwein-Verkauf (Tar.-Nr. 136) 
to 
  
  
  
  
Peskaris Normalanlage 
3 * b c d 
5 
& Gs EIEIE 
E 136 —— 120 
VII 
B 48 — — 100 
  
  
  
  
  
  
(conf. Vorbemerkung zu Tarifabth. E auf 
dem Titelblatte.) 
Bei Bemessung der Betriebsanlage ist 
für jeden der ersten 200 Hektoliter des 
Erzeugnisses ein Betrag von 3 d/41, für 
jeden der nächsten 100 Hektoliter ein Be- 
trag von 4 4X und für jeden der folgen- 
den Hektoliter ein Betrag von 5 + in 
Ansatz zu bringen. Die Hektoliterzahl kann 
im Zweifel nach dem Stande der letzt- 
mals vorgenommenen amtlichen Besich- 
tigung der Geschäfts= und Kellerräume 
festgesetzt werden. — Der von dem Pro- 
duzenten für die eigene Haushaltung und 
zur Verabreichung an seine ständigen oder 
unständigen Arbeiter hergestellte Trester- 
oder Hefenwein bleibt bei der Bemessung 
der Betriebsanlage außer Ansatz. 
Eine Berechnung der Betriebsanlage nach 
dem Ertrage findet nicht statt. — Eine 
Steuerermäßung ist lediglich für die ge- 
werbsmäßige Darstellung von Tresterwein 
zugelassen, wenn den Trestern nur Wasser 
und Zucker unter den in § 3 des Wein- 
gesetzes vom 20. April 1892 (R.-G.-Bl. 
S. 597) aufgeführten Beschränkungen zu- 
gesest wird. Unter dieser Voraussetzung 
ann für Tresterwein die Normalanlage 
bis zu 9 X und die Betriebsanlage in 
der Weise ermäßigt werden, daß für jeden 
der ersten 50 Hektoliter des Erzeugnistes 
ein Betrag von 60 J, für jeden der 
nächsten 50 Hektoliter der Betrag von 
1 X und darüber hinaus für jeden Hek- 
toliter der Betrag von 1.4 50 XN in An- 
satz gebracht wird. 
Nach Art. 7. 
Die Normalanlage wird jedem Gewerbe 
— ausgenommen Tar. Nr. 136 — zu- 
geschlagen, in welchem ein Verkauf der 
nebenbezeichneten Art stattfindet. 
Dieselbe kann bei namhafterem Geschäfts- 
umfange bis auf das Fünffache ihres Be- 
trages erhöht werden. 
ine Steuerermäßigung findet in keinem 
Falle statt.
	        
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