Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bezeichnung  der  Gewerbe

 

 

 

 

Betriebsanlage
und
Bemerkungen

 

Kunstweinfabrikation  (die  gewerbsmäßige
  Darstellung  von  Wein
aus  getrockneten  Weinbeeren,  von
Tresterwein,  Hefenwein  und
sonstigem  künstlichen  Wein  einschließlich
  der  Mouillage,  insoweit
der  Betrieb  nicht  unter  Tar.=Nr.
  131  b  fälllt).  .

Kunstwein-Verkauf  (Tar.-Nr.  136)

to

 

 

 

 

Peskaris  Normalanlage

3  *  b  c  d

5

&  Gs  EIEIE

E  136  ——  120
VII

B  48  —  —  100

 

 

 

 

 

 

(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

Bei  Bemessung  der  Betriebsanlage  ist
für  jeden  der  ersten  200  Hektoliter  des
Erzeugnisses  ein  Betrag  von  3  d/41,  für
jeden  der  nächsten  100  Hektoliter  ein  Betrag
  von  4  4X  und  für  jeden  der  folgenden
  Hektoliter  ein  Betrag  von  5  +  in
Ansatz  zu  bringen.  Die  Hektoliterzahl  kann
im  Zweifel  nach  dem  Stande  der  letztmals
  vorgenommenen  amtlichen  Besichtigung
  der  Geschäfts=  und  Kellerräume
festgesetzt  werden.  —  Der  von  dem  Produzenten
  für  die  eigene  Haushaltung  und
zur  Verabreichung  an  seine  ständigen  oder
unständigen  Arbeiter  hergestellte  Tresteroder
  Hefenwein  bleibt  bei  der  Bemessung
der  Betriebsanlage  außer  Ansatz.

Eine  Berechnung  der  Betriebsanlage  nach
dem  Ertrage  findet  nicht  statt.  —  Eine
Steuerermäßung  ist  lediglich  für  die  gewerbsmäßige
  Darstellung  von  Tresterwein
zugelassen,  wenn  den  Trestern  nur  Wasser
und  Zucker  unter  den  in  §  3  des  Weingesetzes
  vom  20.  April  1892  (R.-G.-Bl.
S.  597)  aufgeführten  Beschränkungen  zugesest
  wird.  Unter  dieser  Voraussetzung
ann  für  Tresterwein  die  Normalanlage
bis  zu  9  X  und  die  Betriebsanlage  in
der  Weise  ermäßigt  werden,  daß  für  jeden
der  ersten  50  Hektoliter  des  Erzeugnistes
ein  Betrag  von  60  J,  für  jeden  der
nächsten  50  Hektoliter  der  Betrag  von
1  X  und  darüber  hinaus  für  jeden  Hektoliter
  der  Betrag  von  1.4  50  XN  in  Ansatz
  gebracht  wird.

Nach  Art.  7.

Die  Normalanlage  wird  jedem  Gewerbe
—  ausgenommen  Tar.  Nr.  136  —  zugeschlagen,
  in  welchem  ein  Verkauf  der
nebenbezeichneten  Art  stattfindet.

Dieselbe  kann  bei  namhafterem  Geschäftsumfange
  bis  auf  das  Fünffache  ihres  Betrages
  erhöht  werden.

ine  Steuerermäßigung  findet  in  keinem
Falle  statt.