707
Bezeichnung der Gewerbe
Betriebsanlage
und
Bemerkungen
Kunstweinfabrikation (die gewerbsmäßige
Darstellung von Wein
aus getrockneten Weinbeeren, von
Tresterwein, Hefenwein und
sonstigem künstlichen Wein einschließlich
der Mouillage, insoweit
der Betrieb nicht unter Tar.=Nr.
131 b fälllt). .
Kunstwein-Verkauf (Tar.-Nr. 136)
to
Peskaris Normalanlage
3 * b c d
5
& Gs EIEIE
E 136 —— 120
VII
B 48 — — 100
(conf. Vorbemerkung zu Tarifabth. E auf
dem Titelblatte.)
Bei Bemessung der Betriebsanlage ist
für jeden der ersten 200 Hektoliter des
Erzeugnisses ein Betrag von 3 d/41, für
jeden der nächsten 100 Hektoliter ein Betrag
von 4 4X und für jeden der folgenden
Hektoliter ein Betrag von 5 + in
Ansatz zu bringen. Die Hektoliterzahl kann
im Zweifel nach dem Stande der letztmals
vorgenommenen amtlichen Besichtigung
der Geschäfts= und Kellerräume
festgesetzt werden. — Der von dem Produzenten
für die eigene Haushaltung und
zur Verabreichung an seine ständigen oder
unständigen Arbeiter hergestellte Tresteroder
Hefenwein bleibt bei der Bemessung
der Betriebsanlage außer Ansatz.
Eine Berechnung der Betriebsanlage nach
dem Ertrage findet nicht statt. — Eine
Steuerermäßung ist lediglich für die gewerbsmäßige
Darstellung von Tresterwein
zugelassen, wenn den Trestern nur Wasser
und Zucker unter den in § 3 des Weingesetzes
vom 20. April 1892 (R.-G.-Bl.
S. 597) aufgeführten Beschränkungen zugesest
wird. Unter dieser Voraussetzung
ann für Tresterwein die Normalanlage
bis zu 9 X und die Betriebsanlage in
der Weise ermäßigt werden, daß für jeden
der ersten 50 Hektoliter des Erzeugnistes
ein Betrag von 60 J, für jeden der
nächsten 50 Hektoliter der Betrag von
1 X und darüber hinaus für jeden Hektoliter
der Betrag von 1.4 50 XN in Ansatz
gebracht wird.
Nach Art. 7.
Die Normalanlage wird jedem Gewerbe
— ausgenommen Tar. Nr. 136 — zugeschlagen,
in welchem ein Verkauf der
nebenbezeichneten Art stattfindet.
Dieselbe kann bei namhafterem Geschäftsumfange
bis auf das Fünffache ihres Betrages
erhöht werden.
ine Steuerermäßigung findet in keinem
Falle statt.