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Pbesarifs Normalanlage
— Betriebsanlage
Bezeichnung der Gewerbe E ee und
— Bemerkungen
— S 8
——— MA 4
i 85a 12 18 30. 4 Nach Art. 7.
Schauspielgesellschaften .l Werden Unternehmungen der in Tar.
I Nr. 85 a bezeichneten Art in Gastwirth-
schaften (Tar. Nr. 78 bis 84) ausgeübt,
dann ist der Gewerbsteuer des Gastwirths
eine Normalanlage von 40 ä zuzuschlagen.
Ist der Gastwirth zugleich der Unter-
nehmer, dann wird — unhbeschadet des
Zuschlags der Normalanlage von 40 4.—
der Ertrag der Unternehmung mit jenem
der Gastwirthschaft nach Art. 7 zur Be-
triebsanlage gezogen. Das engagirte Per-
sonal unterliegt der Einkommensteuer.
Werden derartige Unternehmungen in
Gastwirthschaften nicht für Rechnung des
Gastwirths, sondern selbständig betrieben,
dann ist — unbeschadet des Zuschlags von
40 4 Normalanlage für den Gastwirth —
# die Gewerbsteuer gesondert zu veranlagen.
6 Der Gastwirth gilt jedoch als Vertreter
6 der unternehmenden Gesellschaft und haftet
für die Entrichtung der Gewerbsteuer.
Eine Gewerbsteuer- Ermäßigung findet
in keinem Falle statt.
eerschleifer A 41— 1 2— Für den ersten Gehilfen die halbe, für
Scheerschleif " jeden folgenden die ganze N. A.
Scheerenschmiede (lohne Hammerwerk) X 300b1 2 3 5| Wie vor.
Schellenmacher A 14— 1 2) 3] Wie vor.
Schieferbrüche mit Verfertigung
grober Schieferwaaren bei ge-
ringerem Betriebe A 19 2 3 5 Für jeden Gehilfen und Arbeiter o. U.
die halbe N. A.
Schieferbrüche mit Verfertigung
grober Schieferwaaren bei größerem
Betribere.EE 97a 5 18306|] Für jeden Gehilfen und Arbeiter o. U.
III 3 4 60 5&.
(conk. Vorbemerkung zu Tarifabth. E auf
dem Titelblatte.)
Schieferdecker bei größerem Betriebe
(Bauhandwerker, welche regel-
mäßig die Ein= oder Umdeckung
von größeren Neubauten oder
umfangreicheren Gebäuden zur
Ausführung übernehmen). 12-3 5 7 9 Nach Art. 7.