Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Pbesarifs Normalanlage 
— Betriebsanlage 
Bezeichnung der Gewerbe E ee und 
— Bemerkungen 
— S 8 
——— MA 4 
i 85a 12 18 30. 4 Nach Art. 7. 
Schauspielgesellschaften .l Werden Unternehmungen der in Tar. 
I Nr. 85 a bezeichneten Art in Gastwirth- 
schaften (Tar. Nr. 78 bis 84) ausgeübt, 
dann ist der Gewerbsteuer des Gastwirths 
eine Normalanlage von 40 ä zuzuschlagen. 
Ist der Gastwirth zugleich der Unter- 
nehmer, dann wird — unhbeschadet des 
Zuschlags der Normalanlage von 40 4.— 
der Ertrag der Unternehmung mit jenem 
der Gastwirthschaft nach Art. 7 zur Be- 
triebsanlage gezogen. Das engagirte Per- 
sonal unterliegt der Einkommensteuer. 
Werden derartige Unternehmungen in 
Gastwirthschaften nicht für Rechnung des 
Gastwirths, sondern selbständig betrieben, 
dann ist — unbeschadet des Zuschlags von 
40 4 Normalanlage für den Gastwirth — 
# die Gewerbsteuer gesondert zu veranlagen. 
6 Der Gastwirth gilt jedoch als Vertreter 
6 der unternehmenden Gesellschaft und haftet 
für die Entrichtung der Gewerbsteuer. 
Eine Gewerbsteuer- Ermäßigung findet 
in keinem Falle statt. 
eerschleifer A 41— 1 2— Für den ersten Gehilfen die halbe, für 
Scheerschleif " jeden folgenden die ganze N. A. 
Scheerenschmiede (lohne Hammerwerk) X 300b1 2 3 5| Wie vor. 
Schellenmacher A 14— 1 2) 3] Wie vor. 
Schieferbrüche mit Verfertigung 
grober Schieferwaaren bei ge- 
ringerem Betriebe A 19 2 3 5 Für jeden Gehilfen und Arbeiter o. U. 
die halbe N. A. 
Schieferbrüche mit Verfertigung 
grober Schieferwaaren bei größerem 
Betribere.EE 97a 5 18306|] Für jeden Gehilfen und Arbeiter o. U. 
III 3 4 60 5&. 
(conk. Vorbemerkung zu Tarifabth. E auf 
dem Titelblatte.) 
Schieferdecker bei größerem Betriebe 
(Bauhandwerker, welche regel- 
mäßig die Ein= oder Umdeckung 
von größeren Neubauten oder 
umfangreicheren Gebäuden zur 
Ausführung übernehmen). 12-3 5 7 9 Nach Art. 7. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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