Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 44. 
777 
  
Bezeichnung der Gewerbe 
desTarifs 
Normalanlage 
  
Abtheilung 
Laufende 
Nummer 
  
  
Betriebsanlage 
und 
Bemerkungen 
  
Weine künstliche, die gewerbsmäßige 
Darstellung von Wein aus ge- 
trockneten Weinbeeren, von Trester- 
wein, Hefenwein und sonstigem 
künstlichen Wein einschließlich der 
Mouillage, insoweit der Betrieb 
nicht unter Tar. Nr. 131b fällt 
Weine künstliche, 
deren Verkauf 
(Tar. Nr. 130) 
VII 
  
  
136 
48 
  
  
  
  
  
120 
  
(conf. Vorbemerkung zu Tarifabth. E auf 
dem Titelblatte.) 
Bei Bemessung der Betriebsanlage ist 
für jeden der ersten 200 Hektoliter des Er- 
zeugnisses ein Betrag von 3 M, für jeden 
der nächsten 100 Hektoliter ein Betrag von 
4 J4X und für jeden der folgenden Hekto- 
liter ein Betrag von 5 /X in Ansatz zu 
bringen. Die Hektoliterzahl kann im Zweifel 
nach dem Stande der letztmals vorgenom- 
menen amtlichen Besichtigung der Geschäfts- 
und Kellerräume festgesetzt werden. — Der 
von dem Produzenten für die eigene Haus- 
haltung und zur Verabreichung an seine 
ständigen oder unständigen Arbeiter her- 
estellte Trester= oder Hefenwein bleibt 
ei der Bemessung der Betriebsanlage 
außer Ausatz. 
Eine Berechnung der Betriebsanlage nach 
dem Ertrage findet nicht statt. — Eine 
Steuerermäßigung ist lediglich für die ge- 
werbsmäßige Darstellung von Tresterwein 
zugelassen, wenn den Trestern nur Wasser 
und Zucker unter den in § 3 des Wein- 
gesetzes vom 20. April 1892 (R.-Ges.-Bl. 
S. 597) aufgeführten Beschränkungen zu- 
esetzt wird. Unter dieser Voraussetzung 
ann für Tresterwein die Normalanlage 
bis zu 9 K und die Betriebsanlage in 
der Weise ermäßigt werden, daß für jeden 
der ersten 50 Hektoliter des Erzeugnisses 
ein Betrag von 60 J, für jeden der nächsten 
50 Hektoliter der Betrag von 1 + und 
darüber hinaus für jeden Hektoliter der 
Betrag von 1 44.50 & in Ansatz gebracht 
wird. 
Nach Art. 7. 
Die Normalanlage wird jedem Gewerbe 
— ausgenommen Tar. Nr. 136 — zuge- 
schlagen, in welchem ein Verkauf der neben- 
bezeichneten Art stattfindet. 
Dieselbe kann bei namhafterem Ge- 
schäftsumfange bis auf das Fünffache ihres 
Betrages erhöht werden. 6 
Eine Steuerermäßigung findet in keinem 
Falle statt. 
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