W 44.
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Bezeichnung der Gewerbe
desTarifs
Normalanlage
Abtheilung
Laufende
Nummer
Betriebsanlage
und
Bemerkungen
Weine künstliche, die gewerbsmäßige
Darstellung von Wein aus ge-
trockneten Weinbeeren, von Trester-
wein, Hefenwein und sonstigem
künstlichen Wein einschließlich der
Mouillage, insoweit der Betrieb
nicht unter Tar. Nr. 131b fällt
Weine künstliche,
deren Verkauf
(Tar. Nr. 130)
VII
136
48
120
(conf. Vorbemerkung zu Tarifabth. E auf
dem Titelblatte.)
Bei Bemessung der Betriebsanlage ist
für jeden der ersten 200 Hektoliter des Er-
zeugnisses ein Betrag von 3 M, für jeden
der nächsten 100 Hektoliter ein Betrag von
4 J4X und für jeden der folgenden Hekto-
liter ein Betrag von 5 /X in Ansatz zu
bringen. Die Hektoliterzahl kann im Zweifel
nach dem Stande der letztmals vorgenom-
menen amtlichen Besichtigung der Geschäfts-
und Kellerräume festgesetzt werden. — Der
von dem Produzenten für die eigene Haus-
haltung und zur Verabreichung an seine
ständigen oder unständigen Arbeiter her-
estellte Trester= oder Hefenwein bleibt
ei der Bemessung der Betriebsanlage
außer Ausatz.
Eine Berechnung der Betriebsanlage nach
dem Ertrage findet nicht statt. — Eine
Steuerermäßigung ist lediglich für die ge-
werbsmäßige Darstellung von Tresterwein
zugelassen, wenn den Trestern nur Wasser
und Zucker unter den in § 3 des Wein-
gesetzes vom 20. April 1892 (R.-Ges.-Bl.
S. 597) aufgeführten Beschränkungen zu-
esetzt wird. Unter dieser Voraussetzung
ann für Tresterwein die Normalanlage
bis zu 9 K und die Betriebsanlage in
der Weise ermäßigt werden, daß für jeden
der ersten 50 Hektoliter des Erzeugnisses
ein Betrag von 60 J, für jeden der nächsten
50 Hektoliter der Betrag von 1 + und
darüber hinaus für jeden Hektoliter der
Betrag von 1 44.50 & in Ansatz gebracht
wird.
Nach Art. 7.
Die Normalanlage wird jedem Gewerbe
— ausgenommen Tar. Nr. 136 — zuge-
schlagen, in welchem ein Verkauf der neben-
bezeichneten Art stattfindet.
Dieselbe kann bei namhafterem Ge-
schäftsumfange bis auf das Fünffache ihres
Betrages erhöht werden. 6
Eine Steuerermäßigung findet in keinem
Falle statt.
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