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Erläuternde Bestimmungen.
I. In gegenwärtiger Fassionsliste hat der Steuerpflichtige nach Art. 28 des Gewerbsteuer-
1.
gesetzes anzugeben:
welches oder welche Gewerbe er betreibt oder zu betreiben beginnt, ob bei dem Betriebe
mehrerer Gewerbe ein vereinigter oder getrennter Betrieb — und letzteren Falls an
welchen Orten — stattfindet, sodann wie viele Verkaufslokale oder Handelsstätten der
Pflichtige hält und wo sich dieselben befinden, endlich an welchen Orten derselbe Zweig-
anstalten seines Geschäftes oder Agenturen besitzt. Wird ein Gewerbe durch einen
Geschäfts= oder Werkführer für Rechnung eines Dritten betrieben, so hat der
Erstere den Geschäftsinhaber nach Namen, Stand und Wohnort zu bezeichnen;
Hin jenen Fällen, in welchen die Betriebsanlage nach der Zahl der Hilfspersonen
(Art. 13—18) berechnet wird, wie viele und welche Gattungen von solchen
d. i. wie viele Gewerbsgehilfen, untergeordnete Arbeiter, Lehrlinge (bei diesen
Angabe der zurückgelegten Lehrzeit!), Söhne und Töchter (bei diesen Angabe
ob über oder unter 16 Jahrel) und Dienstboten
in jedem der der Steneranlage unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre in dem
Gewerbe verwendet wurden (bei vorübergehender oder theilweiser Verwendung unter
Bezeichnung der Dauer derselben)
in jenen Fällen, in welchen die Höhe des Umsatzes oder die Menge des
Verbrauchs und der Erzeugnisse den Anhaltspunkt für die Feststellung der Normal-
oder der Betriebsanlage bildet, wie hoch der Umsatz, bezw. wie groß die Menge des
Verbrauchs und der Erzeugnisse in jedem der beiden der Steueranlage unmittelbar
vorangegangenen Jahre war, und zwar:
a) Höhe des Umsatzes d. i. Gesammtbruttoeinnahme des Hauptgeschäftes und
der Filialen bei den in Art. 23 bezeichneten Unternehmungen (Waarenhäusern 2c. 2c.)
b) Menge des Verbrauchs:
bei Alt= und Jungmetzgern, Schweinemetzgern Tar. Nr. 26 a: Zahl
und Art der jährlich geschlachteten Thiere,
bei Bier wirthen, Restaurationen Tar. Nr. 81: Anzahl der Hektoliter
des jährlich verzapften Bieres,
bei Flaschenbierhändlern und Bierhändlern Tar. Nr. 43: Anzabl
der Hektoliter des jährlich verschleißten Bieres,
bei Mühlen Tar. Nr. 140: Anzahl der Centner des gemahlenen, ferner
des zu Schrot verarbeiteten Getreides,
bei Schneide= und Sägmühlen im Neben= oder Wechselbetriebe
mit Getreidemühlen Tar. Nr. 141 Ziff. 2: Zahl der Kubikmeter des
jährlich verarbeiteten Holzquantums,
bei Bierbrauereien Tar. Nr. 143: Anzahl der jährlich verwendeten
Hektoliter Malz;