Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Erläuternde Bestimmungen. 
I. In gegenwärtiger Fassionsliste hat der Steuerpflichtige nach Art. 28 des Gewerbsteuer- 
1. 
gesetzes anzugeben: 
welches oder welche Gewerbe er betreibt oder zu betreiben beginnt, ob bei dem Betriebe 
mehrerer Gewerbe ein vereinigter oder getrennter Betrieb — und letzteren Falls an 
welchen Orten — stattfindet, sodann wie viele Verkaufslokale oder Handelsstätten der 
Pflichtige hält und wo sich dieselben befinden, endlich an welchen Orten derselbe Zweig- 
anstalten seines Geschäftes oder Agenturen besitzt. Wird ein Gewerbe durch einen 
Geschäfts= oder Werkführer für Rechnung eines Dritten betrieben, so hat der 
Erstere den Geschäftsinhaber nach Namen, Stand und Wohnort zu bezeichnen; 
Hin jenen Fällen, in welchen die Betriebsanlage nach der Zahl der Hilfspersonen 
(Art. 13—18) berechnet wird, wie viele und welche Gattungen von solchen 
d. i. wie viele Gewerbsgehilfen, untergeordnete Arbeiter, Lehrlinge (bei diesen 
Angabe der zurückgelegten Lehrzeit!), Söhne und Töchter (bei diesen Angabe 
ob über oder unter 16 Jahrel) und Dienstboten 
in jedem der der Steneranlage unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre in dem 
Gewerbe verwendet wurden (bei vorübergehender oder theilweiser Verwendung unter 
Bezeichnung der Dauer derselben) 
in jenen Fällen, in welchen die Höhe des Umsatzes oder die Menge des 
Verbrauchs und der Erzeugnisse den Anhaltspunkt für die Feststellung der Normal- 
oder der Betriebsanlage bildet, wie hoch der Umsatz, bezw. wie groß die Menge des 
Verbrauchs und der Erzeugnisse in jedem der beiden der Steueranlage unmittelbar 
vorangegangenen Jahre war, und zwar: 
a) Höhe des Umsatzes d. i. Gesammtbruttoeinnahme des Hauptgeschäftes und 
der Filialen bei den in Art. 23 bezeichneten Unternehmungen (Waarenhäusern 2c. 2c.) 
b) Menge des Verbrauchs: 
bei Alt= und Jungmetzgern, Schweinemetzgern Tar. Nr. 26 a: Zahl 
und Art der jährlich geschlachteten Thiere, 
bei Bier wirthen, Restaurationen Tar. Nr. 81: Anzahl der Hektoliter 
des jährlich verzapften Bieres, 
bei Flaschenbierhändlern und Bierhändlern Tar. Nr. 43: Anzabl 
der Hektoliter des jährlich verschleißten Bieres, 
bei Mühlen Tar. Nr. 140: Anzahl der Centner des gemahlenen, ferner 
des zu Schrot verarbeiteten Getreides, 
bei Schneide= und Sägmühlen im Neben= oder Wechselbetriebe 
mit Getreidemühlen Tar. Nr. 141 Ziff. 2: Zahl der Kubikmeter des 
jährlich verarbeiteten Holzquantums, 
bei Bierbrauereien Tar. Nr. 143: Anzahl der jährlich verwendeten 
Hektoliter Malz;
	        
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