Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

808 
Abdruck. 
Art. 7 Abs. 2. 
Der Ertrag ist im Jahresanschlage nach dem Durchschnitte der der Steueranlage un— 
mittelbar vorangegangenen beiden Jahre zu berechnen. Wenn die Erträgnisse noch nicht so 
lange bestehen, so sind sie nach dem Durchschnitte des Zeitraumes ihres Bestehens, nöthigen- 
falls nach dem muthmaßlichen Jahresbetrage in Ansatz zu bringen. Die gleichen Grund 
sätze gelten für die Berechnung der Ausgaben und zulässigen Abzüge. 
Art. 10. 
Der steuerpflichtige Ertrag eines Gewerbes ist für diejenigen Gewerbtreibenden, welche 
Handelsbücher nach Vorschrift des Handelsgesetzbuches führen, nach den Grundsätzen zu be- 
rechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das genannte Gesetz vorgeschrieben 
sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Bei Gewerb- 
treibenden, welche nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, hat die Berech- 
nung des Ertrags aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebs- 
ausgaben zu erfolgen. 
In beiden Fällen haben jedoch nachstehende nähere Bestimmungen in Anwendung 
zu kommen. 
1. In den gewerblichen Ertrag sind namentlich einzurechnen: 
a) der erzielte Preis für alle gegen Baarzahlung oder auf Kredit verkauften 
Waaren und Erzeugnisse; 
b) die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen jeder Art gewährten oder be- 
dungenen Vergütungen, Provisionen oder sonstigen Gegenleistungen; 
c) der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften und 
aus der Betheiligung an derartigen Geschäften abzüglich der etwa aus gleicher 
Veranlassung entstandenen Verluste; 
d) die Zinsen des im Gewerbebetriebe angelegten eigenen Kapitals 
des Steuerpflichtigen. 
#. In Abzug dürfen gebracht werden die Betriebsansgaben, zu welchen insbesondere 
zu rechnen sind: 
a) die Anschaffungskosten für die eingekauften Roh= und Hilfsstoffe und Waaren, 
sowie für die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien; 
b) die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude oder Ge- 
bäudetheile und sonstigen baulichen Anlagen, sowie die Kosten zur Erhaltung 
und Ergänzung des vorhandenen lebenden und todten Betriebsinventars;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.