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Abdruck.
Art. 7 Abs. 2.
Der Ertrag ist im Jahresanschlage nach dem Durchschnitte der der Steueranlage un—
mittelbar vorangegangenen beiden Jahre zu berechnen. Wenn die Erträgnisse noch nicht so
lange bestehen, so sind sie nach dem Durchschnitte des Zeitraumes ihres Bestehens, nöthigen-
falls nach dem muthmaßlichen Jahresbetrage in Ansatz zu bringen. Die gleichen Grund
sätze gelten für die Berechnung der Ausgaben und zulässigen Abzüge.
Art. 10.
Der steuerpflichtige Ertrag eines Gewerbes ist für diejenigen Gewerbtreibenden, welche
Handelsbücher nach Vorschrift des Handelsgesetzbuches führen, nach den Grundsätzen zu be-
rechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das genannte Gesetz vorgeschrieben
sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Bei Gewerb-
treibenden, welche nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, hat die Berech-
nung des Ertrags aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebs-
ausgaben zu erfolgen.
In beiden Fällen haben jedoch nachstehende nähere Bestimmungen in Anwendung
zu kommen.
1. In den gewerblichen Ertrag sind namentlich einzurechnen:
a) der erzielte Preis für alle gegen Baarzahlung oder auf Kredit verkauften
Waaren und Erzeugnisse;
b) die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen jeder Art gewährten oder be-
dungenen Vergütungen, Provisionen oder sonstigen Gegenleistungen;
c) der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften und
aus der Betheiligung an derartigen Geschäften abzüglich der etwa aus gleicher
Veranlassung entstandenen Verluste;
d) die Zinsen des im Gewerbebetriebe angelegten eigenen Kapitals
des Steuerpflichtigen.
#. In Abzug dürfen gebracht werden die Betriebsansgaben, zu welchen insbesondere
zu rechnen sind:
a) die Anschaffungskosten für die eingekauften Roh= und Hilfsstoffe und Waaren,
sowie für die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien;
b) die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude oder Ge-
bäudetheile und sonstigen baulichen Anlagen, sowie die Kosten zur Erhaltung
und Ergänzung des vorhandenen lebenden und todten Betriebsinventars;