Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

46. 825 
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". 
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: 
„Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, 
welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche 
gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient 
haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre. G. (F. P.) 
v. 25. 3. 99 Art. II § 3.“" 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„*) Diese Bestimmung gilt für Mannschaften der Fußtruppen, der 
fahrenden Feldartillerie und des Trains nur insoweit, als sie nach dem 
31. März 1899 zur Entlassung gekommen sind."“ 
§ 33. 
Im zweiten Absatz der Ziffer 10 wird am Schlusse hinzugefügt: 
„In gleicher Weise sind für die Zurückstellung der in den deutschen Schutz- 
gebieten lebenden deutschen Militärpflichtigen die Kaiserlichen Gonvernements und 
Landeshauptmannschaften zuständig." 
8 42. 
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: 
„Auch sind die aktiven Aerzte der Marine, die Sanitätsoffiziere der 
Kaiserlichen Schutztruppen und die Regierungsärzte der deutschen Schutzgebiete 
befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen."“ 
In Ziffer 3 tritt als vierter Absatz hinzu: 
„In den deutschen Schutzgebieten treten die Gouverneure, Landeshauptleute 
und Bezirksamtmänner an die Stelle des Konsuls, die von ihnen beauftragten 
Beamten an die Stelle des Konsularbeamten.“ 
§ 66. 
In Ziffer 14 wird für „Eisenbahn und Luftschiffertruppen“ gesetzt: 
„Verkehrstruppen — Eisenbahn-, Telegraphen= und Luftschiffertruppen —."“ 
8 73. 
Im zweiten Absatz der Ziffer 5 wird für „Eisenbahn= und Laftschiffertruppen“ gesetzt: 
„Verkehrstruppen (Eisenbahn-, Telegraphen= und Luftschiffertruppen) “ 
1315
	        
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