Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 83. 
Die Anmerkung“) zu Ziffer 4 lautet: 
„*) In Württemberg entscheidet der Ober-Rekrutirungsrath.“ 
§ 89. 
Ziffer 4b lautet: 
„b) die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung'), daß für die 
Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der 
Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen 
werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Ver- 
treters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung 
der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militär- 
verwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des 
Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten, sowie die 
Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Be- 
streitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche 
Vertreter oder der Dritte die in dem vorstehenden Absatze bezeichneten Verbind- 
lichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur 
Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung.“ 
Die Anmerkung *) zu Ziffer 4b lautet: 
„*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung 
des gesetzlichen Vertreters (§ 15,).“" 
§ 94. 
Im ersten Absatz der Ziffer 1 fallen die Worte „ausschließlich des Trains“ und „bei dem 
Train am 1. November,“ fort. 
Die Anmerkungen) zu Ziffer 1 und zu Ziffer 12 (im Neuabdruck Anmerkung *“) zu 
Ziffer 12) fallen fort. J) 
Die Anmerkung *) zu Ziffer 9 lautet: 
„)In Württemberg entscheidet hierüber der Ober-Rekrutirungsrath.“" 
§ 95. 
Die Anmerkung') zu Ziffer 6 fällt fort. 
  
) Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1889 Nr. 8 Beilage Seite 109 Anmerkung ).
	        
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