Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

828 
truppen — in Bayern von dem Chef des Ingenieurcorps — für die von ihnen 
aufzustellenden Formationen beansprucht werden. 
Den Bahnverwaltungen bleibt es anheimgestellt, Anträge auf Belassung 
einzelner schwer zu ersetzender Beamten bei der anfordernden Stelle vorzulegen. 
Ueber den Abgang eines zu Feldeisenbahnformationen bestimmten Offiziers 
hat das heimathliche Generalkommando desselben Mittheilung an den Chef des 
Generalstabs der Armee oder zutreffenden Falls an den Inspekteur der Verkehrs- 
truppen — in Bayern an den Chef des Ingenieurcorps zu machen, welche 
den Ersatz bestimmen.“ 
Im ersten Absatz der Ziffer 4 wird für „Chef des Generalstabs der Armee“ gesetzt: 
„Inspekteur der Verkehrstruppen." 
Im zweiten Absatz der Ziffer 4 wird am Schlusse hinzugefügt: 
„Treten Aenderungen hinsichtlich der bestimmten Mannschaften ein, so 
haben die Generalkommandos im Benehmen mit den Bahnverwaltungen Ersatz 
sicherzustellen. Mittheilung über solche Neubestimmungen erfolgt durch Ver- 
mittelung der Generalkommandos an die Jnspektion der Verkehrstruppen, in 
Bayern an den Chef des Ingenieurcorps.“ 
128. 
In Ziffer Zb wird nach „im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahnamt“ eingefügt: 
„unter Mittheilung des Ergebnisses an die Inspektion der Verkehrstruppen."“ 
Muster 4. 
In der Anmerkung wird zwischen „bei den Pionieren: braun“ und „bei dem Train: 
hellblau“ eingefügt: 
„bei den Telegraphentruppen: braun mit blauer Einfassung,“ 
Muster 13. 
In der Spalte „Landheer“ wird hinter „Eisenbahntruppen“ eine Längsspalte: „Telegraphen= 
truppen“ eingefügt. 
In der Klammer der Spalte „Bemerkungen“ wird für „Eisenbahn= und Luftschiffertruppen“: 
„Verkehrstruppen — Eisenbahn-, Telegraphen- und Luftschiffertruppen —"“ gesetzt. 
  
Anlage 1. 
Landwehr= Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich. 
In der Spalte „Bundesstaat“ der Ueberschrift werden die Worte „und Bayern“ durch die 
Worte „Bayern und Sachsen“ ersetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.