Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 7. 
Die Archive sind verpflichtet, soweit dies mit den sonstigen Interessen des Dienstes 
vereinbar erscheint, bei Ermittlung zweckdienlichen Materiales den Betheiligten thunlichst an die 
Hand zu gehen. Die Bethätigung der Forschung selbst muß den Letzteren überlassen bleiben. 
§ 8. 
Die Benützung findet in dem hiefür bestimmten Raume des Archivs in Anwesenheit 
eines Beamten während der gewöhnlichen Geschäftszeit statt. 
§ 9. 
Dem Benützer werden die für ihn bestimmten Archivalien von dem die Aufsicht führenden 
Beamten übergeben und ist derselbe verpflichtet, beim Verlassen des Archivs die Archivalien 
in der gleichen Ordnung, wie er sie erhalten, zurückzugeben. 
Die Vorlage der Excerpte zur Prüfung kann verlangt werden. 
8 10. 
Von dem Benützer wird erwartet, daß er das übergebene Material vorsichtig und 
achtsam behandelt und Beschädigungen vermeidet. 
Auch hat derselbe den sonstigen Maßnahmen, welche die Aufrechthaltung der Ruhe und 
Ordnung in dem Benützerzimmer oder die Art der Benützung bezwecken, Folge zu leisten. 
8 11. 
Will der Benützer während seiner Forschung zur Einsichtnahme anderer für seinen 
Zweck brauchbarer Archivalien übergehen, die nicht für ihn bereit gelegt sind, so kann ihm 
dies auf Ansuchen, falls nicht etwa Hindernisse oder Bedenken entgegenstehen, alsbald ge— 
stattet werden, ohne daß er die Benützung zu unterbrechen braucht. 
§ 12. 
Der beaufsichtigende Beamte führt ein Benützerbuch, in welches die Namen der Archiv- 
benützer und die benützten Arvichalien in summarischer Bezeichnung eingetragen werden. 
13. 
Die Benützung von Archivalien aus der Zeit vor dem Jahre 1801 ist vertrauens- 
würdigen Personen nur zu versagen, wenn mit Grund zu besorgen ist, daß die Veröffent- 
lichung des Forschungsergebnisses das Staatswohl oder den religiösen Frieden gefährden oder 
die gute Sitte verletzen werde. 
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