Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§  7.
Die  Archive  sind  verpflichtet,  soweit  dies  mit  den  sonstigen  Interessen  des  Dienstes
vereinbar  erscheint,  bei  Ermittlung  zweckdienlichen  Materiales  den  Betheiligten  thunlichst  an  die
Hand  zu  gehen.  Die  Bethätigung  der  Forschung  selbst  muß  den  Letzteren  überlassen  bleiben.

§  8.
Die  Benützung  findet  in  dem  hiefür  bestimmten  Raume  des  Archivs  in  Anwesenheit
eines  Beamten  während  der  gewöhnlichen  Geschäftszeit  statt.

§  9.

Dem  Benützer  werden  die  für  ihn  bestimmten  Archivalien  von  dem  die  Aufsicht  führenden
Beamten  übergeben  und  ist  derselbe  verpflichtet,  beim  Verlassen  des  Archivs  die  Archivalien
in  der  gleichen  Ordnung,  wie  er  sie  erhalten,  zurückzugeben.

Die  Vorlage  der  Excerpte  zur  Prüfung  kann  verlangt  werden.

8  10.
Von  dem  Benützer  wird  erwartet,  daß  er  das  übergebene  Material  vorsichtig  und
achtsam  behandelt  und  Beschädigungen  vermeidet.
Auch  hat  derselbe  den  sonstigen  Maßnahmen,  welche  die  Aufrechthaltung  der  Ruhe  und
Ordnung  in  dem  Benützerzimmer  oder  die  Art  der  Benützung  bezwecken,  Folge  zu  leisten.

8  11.

Will  der  Benützer  während  seiner  Forschung  zur  Einsichtnahme  anderer  für  seinen
Zweck  brauchbarer  Archivalien  übergehen,  die  nicht  für  ihn  bereit  gelegt  sind,  so  kann  ihm
dies  auf  Ansuchen,  falls  nicht  etwa  Hindernisse  oder  Bedenken  entgegenstehen,  alsbald  ge—
stattet  werden,  ohne  daß  er  die  Benützung  zu  unterbrechen  braucht.

§  12.

Der  beaufsichtigende  Beamte  führt  ein  Benützerbuch,  in  welches  die  Namen  der  Archivbenützer
  und  die  benützten  Arvichalien  in  summarischer  Bezeichnung  eingetragen  werden.

13.

Die  Benützung  von  Archivalien  aus  der  Zeit  vor  dem  Jahre  1801  ist  vertrauenswürdigen
  Personen  nur  zu  versagen,  wenn  mit  Grund  zu  besorgen  ist,  daß  die  Veröffentlichung
  des  Forschungsergebnisses  das  Staatswohl  oder  den  religiösen  Frieden  gefährden  oder

die  gute  Sitte  verletzen  werde.
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