Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

48. 841 
Nr. 6070OII. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aenßern. 
Auf die am 25. ds. Mts. zur Eröffnung gelangende Bahnlinie von Haidhof nach 
Burglengenfeld finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Bayerns (Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 1897 und 14. Juni 1898 
— Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1892 Seite 912 ff., 1897 Seite 209 f. und 1898 
Seite 327 f. —) Anwendung. 
München, den 22. September 1899. 
In Vertretung: 
Der k. Staatsrath: 
Frhr. v. Raesfeldt. 
  
  
Nr. 60651I. 
Bekanntmachung, zum Vollzuge des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, die Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen betreffend. 
#. Staatsministerium des Königlichen Haules und des Aeußern, 
dann Kl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund der vom Bundesrathe in seiner Sitzung vom 4. Juli ds. Is. getroffenen 
Festsetzungen, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf 
Eisenbahnen, (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Juli 1899, Centralblatt für 
das Deutsche Reich Seite 288) werden die Vorschriften in S 7 der Bekanntmachung zum 
Vollzuge des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, die Beseitigung von Ansteckungsstoffen 
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen betreffend, vom 14. August 1886 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 569 ff.) in nachstehender Weise geändert: 
1) An die Stelle des ersten Satzes im Absatz 1 unter b) tritt folgende Bestimmung: 
„in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milz- 
brand, Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich 
Schweinepest) oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion durch 
Anwendung des unter a) vorgeschriebenen Verfahrens sowie durch sorg- 
fältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit fünfprozentiger 
Karbolsäurelösung."
	        
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