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nehmen, wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntniß erlangen, welche
es zweifellos machen, daß eine wirkliche Infektion des Wagens durch Rinderpest,
Milzbrand, Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich
Schweinepest) vorliegt, oder welche den dringenden Verdacht einer solchen
Infektion begründen.“
Berlin, den 26. Juli 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf v. Posadowsky.
Nr. 20286.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde
Lindau betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Be-
stimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der K. Aller-
höchsten Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185)
auf Grund der Beschlüsse der Gemeindekollegien vom 14. August 1899 und der staats-
aufsichtlichen Bescheide der k. Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg
vom 26. Juli und 4. September 1899 die Genehmigung zur Ausgabe 4 %/iger Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe von 450 000 K, und zwar:
Lit. A Nr. 1— 50 = 50 Stück zu je 2000 -&K,
„ B „ 1—200 = 200 „ zu je 1000 MA.,
„ C „ 1—300 = 300 „ zu je 500-,
halbjährig am 1. Januar und am 1. Juli verzinslich, ertheilt.
München, den 27. September 1899.
Frhr. v. Feilitzsch.
Nr. 19991.
Bekanntmachung, den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Im Vollzuge des § 48 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und des
§ 36 des Bauurfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 wird bekannt gegeben. daß
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