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nach Enthebung des zum k. Bezirksamtmann in Roding beförderten bisherigen k. Regierungs-
assessors Dr. Theodor Winterstein in München von der Funktion eines stellvertretenden
Vorsitzenden mit Wirkung vom 1. Oktober ds. Is. an als Stellvertreter des Vorsitzenden
des Schiedsgerichts der bayerischen Baugewerksberufsgenossenschaft der k. Regierungsrath
Karl Graf Du Moulin ernannt wurde.
München, den 29. September 1899.
Frhr. v. Feilitzsch.
Nr. 17057.
Bekanntmachung, den gewerbsmäßigen Betrieb des Handels mit ländlichen Grundstücken betreffend.
K. Staatsministerium des Innern,
Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel.
Auf Grund des § 35 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom
19. Juni 1893 (R.-Ges.-Bl. Nr. 24) und des § 38 der Gewerbe-Ordnung in der
Fassung des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 (R.-Ges.-Bl. Nr. 29) wird in Ergänzung
der Ministerialbekanntmachung vom 1. Januar 1894, den gewerbsmäßigen Betrieb des Handels mit
ländlichen Grundstücken betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 1), Nachstehendes angeordnet:
Wer den Handel mit ländlichen Grundstücken gewerbsmäßig betreibt, ist verpflichtet,
binnen acht Tagen nach Abschluß des Vertrages der Distriktsverwaltungsbehörde Anzeige
zu erstatten, wenn er ein Waldgrundstück erwirbt oder für sich oder für einen Anderen veräußert.
Zuständig ist die Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Waldgrundstück gelegen ist.
Die Anzeige hat zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des Waldgrundstückes nach der Steuergemeinde, der
katastermäßigen Plan-Nummer, dem Namen und der Fläche;
b) den Namen, Stand und Wohnort des früheren Besitzers oder des Erwerbers des
Waldgrundstückes und
c) im Falle der Veräußerung des Waldgrundstückes auch Aufschluß darüber, ob
diese mit dem Holze auf dem Stamme oder ohne dieses erfolgt ist.
Der Tag der erfolgten Anzeige ist von dem Güterhändler in dem nach der Ministerial-
Bekanntmachung vom 1. Januar 1894 zu führenden Geschäftstagebuche zu verzeichnen.
München, den 3. Oktober 1899.
Frhr. v. Feilitzsch.