Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

  
rsetzzund VerudunzsPutt 
für das 
Königreich Bayern. 
AMÆ 50. 
München, den 12. Oktober 1899. 
  
  
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Inhalt#: 
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1899, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal= 
behörden, bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten, sowie bei ständischen 2c. 2c. Instituten mit 
Militäranwärtern betreffend. — Bekanntmachung vom 10. Oktober 1899, den Vollzug der Unfallversicherungs- 
gesetze betreffend. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. 
  
  
Nr. 20413. 
Bekanntmachung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal= 
behörden, bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten, sowie bei ständischen rc. 2c. Instituten 
mit Militäranwärtern betreffend. 
figl. Staatsministerium des Innern beider Abtheilungen und Kgl. Kriegsministerium. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden die nachstehenden an die Vorschriften in 
den Gesetzen über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen 2c. 2c. (SS§ 58, 
75, 77 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 — Reichsgesetz-Blatt S. 275 —, § 10 
des Gesetzes vom 4. April 1874 — Reichsgesetz-Blatt S. 25 —, Artikel 12 des 
Gesetzes vom 22. Mai 1893 — Reichsgesetz-Blatt S. 171 —) sich anschließenden 
zwischen den verbündeten Regierungen im Bundesrathe vereinbarten Grundsätze, betreffend die 
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden, bei den In- 
validitäts= und Altersversicherungsanstalten, sowie bei ständischen 2c. 2c. Instituten mit 
Militäranwärtern, nebst Anlagen und Erlänterungen zur öffentlichen Kenntuiß gebracht.
	        
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