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Gemäß § 3 Abs. 2 dieser Grundsätze wird hiebei bestimmt, daß der Antheil der Militär-
anwärter an den in Abs. 1 Ziff. 1 daselbst bezeichneten Stellen auf die Hälfte, an
den in Abs. 1 Ziff. 2 bezeichneten Stellen auf zwei Drittel begrenzt wird. Weitere
Ausführungsbestimmungen werden nachfolgen.
München, den 8. Oktober 1899.
Frhr. v. Feilitzsch. Krhr. v. Asch. Dr. v. Landmann.
Grundsütze,
betreffend
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal-
behörden 2c. mit Militäranwärtern.
§ 1.
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kommunalverbänden,
bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie bei ständischen oder solchen In-
stituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der Ge-
meinden unterhalten werden — ausschließlich des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in
den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Civildienst
erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise mit
Militäranwärtern zu besetzen.
Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Civilversorgungs-=
scheins nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern vom 7./21. März 1882
(Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 123“).
Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters beschränkt sich auf denjenigen
Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Invaliditäts= und
Altersversicherungsanstalten sowie ständische Institute 2c., deren Wirksamkeit sich auf mehrere
Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur solcher Militäranwärter verpflichtet, welche
in einem dieser Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen.
*) Gesetz= u. Verordnungs-Blatt 1882 S. 508 ff.