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§ 2.
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen in denjenigen Kommunen und Kommnnal-
verbänden, welche weniger als 3.000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden Grund-
sätzen nicht. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung auf Land gemeinden
und ländliche Gemeindeverbände mit weniger als 3.000 Einwohnern zu beschränken.
§ 3.
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen, sofern die Besoldung der Stellen
einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 Mark beträgt:
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit
deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Mundiren, Kollatio-
niren 2c.) und der damit zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt,
2. sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im Wesentlichen in mechanischen Dienst-
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
Die Landesregierungen sind befugt, den Antheil der Militäranwärter an den Stellen
unter Ziffer 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Ziffer 2 auf zwei Drittel zu be-
grenzen, falls die Eigenart der Landesverhältnisse oder der dienstlichen Anforderungen oder
die Organisation der einzelnen Verwaltungen den ausschließlichen Vorbehalt unthunlich macht.
8 4.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der Sub—
alternbeamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-, Erpeditions-, Kalkulatur-, Kassen-
dienst u. dergl.), jedoch mit Ausnahme
1.
2.
derjenigen Stellen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vor—
bildung erfordert wird,
der Stellen derjenigen Kassenvorsteher, welche eigene Rechnung zu legen haben,
sowie derjenigen Kassenbeamten, welche Kassengelder einzunehmen, zu verwahren
oder auszugeben haben, und ferner derjenigen Beamten, welchen die selbständige
Kontrole des Kassen- und Rechnungswesens obliegt,
der Stellen der Bureauvorsteher bei den Invaliditäts- und Altersversicherungs—
anstalten und bei der Verwaltung von Städten mit mehr als 40 000 Einwohnern,
der Stellen der Subalternbeamten, welche bei Behörden, denen nach landesgesetz-
licher Vorschrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des Nachlaßgerichts
oder des Grundbuchamts obliegen, in diesen Dienstzweigen als Bureaubeamte
beschäftigt werden, oder welche nach landesgesetzlicher Vorschrift als kommunale
Hülfsbeamte staatlicher Grundbuchämter bestellt sind.
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