Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 5. 
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der Anfor- 
derungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist unter siunngemäßer Zugrunde- 
legung der für die Reichs= und Staatsbehörden jeweilig geltenden Verzeichnisse der den 
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen Entscheidung zu treffen. 
86. 
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden 
können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere derartige 
Stellen innerhalb derselben Verwaltung in entsprechender Zahl und Besoldung vorbehalten 
werden. 
Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der Anfor- 
derungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter geeignet, so braucht sie 
nur abwechselnd mit Militäranwärtern besetzt zu werden. 
§ 7. 
Ueber die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen werden 
nach Beamtenklassen (8 6) geordnete Verzeichnisse angelegt. 
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse 
aufzunehmen. 
§ 8. 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden: 
1. Inhabern des Cidvilversorgungsscheins nach Anlage A 1, B und C der Grund- 
sätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern (Central-Blatt für das Deutsche Reich 
1882 S. 123 und 1895 S. 177): 
2. Offizieren und Deckoffizieren, welchen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste 
die Aussicht auf Anstellung im Civildienste verliehen worden ist?"): 
3. ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs- 
ansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder in Folge eingetretener 
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
4. ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich um des- 
willen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und 
  
*) Gesetz und Verordnungs-Blatt 1895 S. 117 ff. 
*“) Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Dezember 1886 — Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 656 ff.
	        
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