Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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welchen gemäß einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen später ertheilten 
Bescheinigung eine den Militäranwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vorbe- 
haltene Stelle übertragen werden darf?); 
5. solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, welche für ihren 
Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd 
in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine 
den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen solchen 
Beamten, welche in den Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder 
verwendet werden können; 
6. sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im § 10 
Ziffer 7 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern (Anlage 1) vorge- 
sehenen Wege ausnahmsweise verliehen worden ist. 
§ 9. 
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem Drittheil 
u. s. w.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem Antheilsver- 
hältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilpersonen besetzt, und zwar 
ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung thatsächlich mit Militäranwärtern 
und Civilpersonen besetzten Stellen. 
Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird in Folge des § 8 
Ziff. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzende Stelle mit einem Bediensteten 
der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. 
Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Ziff. 5 und 6 erfolgt, als 
Civilpersonen, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Ziff. 1 bis 4 erfolgt, als 
Militäranwärter in Anrechnung zu bringen. 
10. 
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den An- 
stellungsbehörden zu bewerben. 
Die Bewerbungen haben zu erfolgen: 
a) seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter durch 
Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
b) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Ver- 
mittelung des heimathlichen Bezirkskommandos, welches jede eingehende Be- 
werbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt. 
  
*) Anlage E zu § 10, Ziff. 6 der Anstellungsgrundsätze v. J. 1882 — Gesetz= und Verordnungs Blatt 
S. 513 u. S. 532 ff. —
	        
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