Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Militäranwärter sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritte der Stellenerledigung 
insolange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit welcher 
Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. Be— 
werbungen um Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, werden je— 
doch hierdurch nicht ausgeschlossen. 
§ 11. 
Ueber die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= 2c. Be- 
hörden Verzeichnisse nach Anlage 2 anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem 
Datum des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch 
durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem 
Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unter- 
offiziere, welche mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben, 
in erster Linie zu berücksichtigen. 
Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. Dezember 
zu ernenern, widrigenfalls dieselben als erloschen gelten. 
§ 12. 
Stellen, welche mit Militäranwärtern zu besetzen sind, müssen im Falle der Erledig- 
ung, wenn keine Bewerbungen von Militäranwärtern für dieselben vorliegen, seitens der 
Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (Anlage 3) behufs der Bekannt- 
machung mittelst Einreichung einer nach dem Muster der Anlage 4 aufzustellenden Nach- 
weisung bezeichnet werden. 
Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der An- 
stellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesetzung freie Hand. 
§ 13. 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem Falle des § 8, 
mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zur 
Uebernahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob 
die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt 
oder nur eine diätarische oder andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf 
Lebenszeit, auf Kündigung oder aus Widerruf geschieht. 
Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte an- 
genommen werden. 
In Ansehung derjenigen dienstlichen Verrichtungen, für welche wegen ihres geringen, 
die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges und
	        
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