Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem Anwärter das volle Stellen— 
einkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger 
als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu gewähren. 
Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (§ 13 Abs. 1) 
offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher nicht stattfinden. 
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß 
zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den 
Civildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist. 
Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf 2c. regelt 
sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Cidvilversorgungsschein zu den Akten 
genommen. 
§ 16. 
Welche Subaltern= und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl die- 
selben gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind, haben 
die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse sind der staatlichen Auf- 
sichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche Feststellung 
noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter zur Anstellung gelangen 
oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit Militäranwärtern 
vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nach dem 1. Oktober 1900 nur widerruflich besetzt 
werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von solchen Stellen, welche gemäß den 
vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten, dagegen ohne Verletzung der 
bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen worden sind, bleiben 
hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von Militär- 
anwärtern. 
§ 17. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die An- 
stellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes durch 
Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage 5 Mittheilung zu machen. 
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste. 
8 18. 
Die Landes Centralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der den 
Militäranwärtern bei den Kommunalbehörden rc. vorbehaltenen Stellen nach den vorstehenden 
Grundsätzen verfahren wird. 
Auf Beschwerden der Militäranwärter entscheiden die staatlichen Aufsichtsbehörden.
	        
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