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verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem Anwärter das volle Stellen—
einkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger
als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu gewähren.
Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (§ 13 Abs. 1)
offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher nicht stattfinden.
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß
zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den
Civildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf 2c. regelt
sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Cidvilversorgungsschein zu den Akten
genommen.
§ 16.
Welche Subaltern= und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl die-
selben gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind, haben
die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse sind der staatlichen Auf-
sichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche Feststellung
noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter zur Anstellung gelangen
oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit Militäranwärtern
vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nach dem 1. Oktober 1900 nur widerruflich besetzt
werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von solchen Stellen, welche gemäß den
vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten, dagegen ohne Verletzung der
bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen worden sind, bleiben
hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von Militär-
anwärtern.
§ 17.
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die An-
stellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes durch
Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage 5 Mittheilung zu machen.
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der
Vakanzenliste.
8 18.
Die Landes Centralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der den
Militäranwärtern bei den Kommunalbehörden rc. vorbehaltenen Stellen nach den vorstehenden
Grundsätzen verfahren wird.
Auf Beschwerden der Militäranwärter entscheiden die staatlichen Aufsichtsbehörden.