Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

WV#50 857 
Anlage 2 
(zu § 11). 
(Behörde.) 
Liste 
der 
Anwärter für die Anstellung im (Bureaudienste des Magistrats der Stadt Potsdam). 
Anmerkungen. 
1. Für jeden Dienstzweig ist eine besondere Liste zu führen. 
2 Die Listen sind in folgende Abschnitte einzutheilen: 
I. Abschnitt. Unteroffiziere, welche mindestens acht Jahre in dem Heere oder in der 
Marine aktiv gedient haben. 
II. Abschnitt. Unteroffiziere, welche weniger als acht Jahre in dem Heere oder in 
der Marine aktiv gedient haben, sowie die Gemeinen. 
3. Es bleibt den Behörden unbenommen, noch weitere Eintragungen in den Listen vorzunehmen, 
ies für nothwendig gehalten wird. 
wenn dies f h g geh 187*
	        
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