Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

864 
Erläuterungen 
zu 
den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten- 
J. 
II. 
III. 
IV. 
VI. 
stellen bei den Kommunalbehörden ꝛc. mit Militäranwärtern. 
Zu 8 1. Der Cibvilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine be— 
stimmte Dienststelle. 
Zu § 4. 1. Unter „Bureauvorstehern“ werden diejenigen Subalternbeamten ver- 
standen, welche an die Spitze eines Bureauorganismus gestellt sind. 
Die Vorsteher einzelner Bureauabtheilungen fallen nicht unter den Be- 
griff. Ebensowenig ist die einem Beamten zustehende Amtsbezeichnung 
maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt für die Stellen- 
klassifikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen Obliegenheiten der 
Stelleninhaber allein entscheidend. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden 
Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich 
welcher den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
Zu §6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesammtheit der in einer Verwaltung be- 
schäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur nach 
im Wesentlichen dieselben sind. 
Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des Auf- 
rückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, deren Inhaber — 
wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar 
aus der Kommunal= 2c. Kasse beziehen (Privatgehülfen), nicht ausgenommen zu werden. 
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzutheilen sein. 
Zu § 8. Die Bestimmung unter Ziff. 5 soll den Kommunalbehörden 2c. die Mög- 
lichkeit gewähren, solche Personen, welche zur ferneren Verrichtung eines vielleicht an- 
strengenden Dienstes unfähig, oder welche entbehrlich geworden sind, desgleichen solche 
Beamte, welche bereits in den Ruhestand versetzt sind, in anderen Stellen noch zu 
verwenden, die an sich mit Militäranwärtern zu besetzen sein würden. Diese Befugniß 
erstreckt sich in ihrem ersten Theile, wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch 
auf die vermöge Privatvertrags zu danernder Beschäftigung im Kommunal= 2c. Dienste 
angenommenen Personen. 
Zu § 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bezeichnet. 
Diesen soll unbenommen sein, Centralstellen einzurichten, an welche sämmtliche Be- 
werbungen ausschließlich zu richten sind, welchen die Anstellungsbehörden die zu
	        
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