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besetzenden Stellen mitzutheilen haben und welche den Anstellungsbehörden die in Betracht
zu ziehenden Bewerbungen mittheilen.
Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugniß zu weiteren
Bewerbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs—
oder im Staatsdienste, sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen
die Verpflichtung zur Anstellung von Militäranwärtern auferlegt worden ist, zu ver—
stehen. Umgekehrt erlischt die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs-
oder im Staatsdienst im Sinne des § 13 der Grundsätze für die Besetzung der
Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern (Central-Blatt von 1882 S. 123) auch durch die Erlangung einer etats-
mäßigen Stelle im Kommunal= 2c Dienste. Sowohl hinsichtlich des Reichs= und
Staatsdienstes als auch hinsichtlich des Kommnnal= 2c. Dienstes handelt es sich hier
nur um solche etatsmäßige Stellen, welche „Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt
oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die etatsmäßige
Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der Probedienstleistung oder der Anstellung
auf Probe besteht die Berechtigung zu Bewerbungen fort.
Zu § 11 Abs. 2. Innerhalb jeder der beiden Klassen der civilversorgungsberech-
tigten Stellenanwärter (vergl. Anmerkung 2 zu Anlage 2) ist bei der Einbe-
rufung die Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht zu ziehen. Die Anstellungs-
behörden sind jedoch nicht unbedingt an die Innehaltung der Reihenfolge gebunden,
sondern zu Abweichungen innerhalb jeder dieser beiden Anwärterklassen berechtigt,
sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche Rück-
sichten bedingt werden.
Zu § 12. Gemäß Abs. 1 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung nicht,
wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter erfolgt, dessen Be-
werbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle
einem solchen Bewerber wegen ungenügender Befähigung (§ 15) oder aus sonstigen
Gründen nicht übertragen wird.
Zu § 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern ausschließlich oder zum Theil
vorbehaltenen Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens erreicht werden können,
dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation ehemalige
Militäranwärter hinter anderen Angestellten nicht zurückgesetzt werden.
Zu 8§ 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um
Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden
angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der
Vorbereitungsdienst zum größeren Theile zurückgelegt ist.