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Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer Personen
dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung er—
lischt, so ist für die Werthsermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend.
Dauert dagegen die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztversterbenden Person fort,
so hat die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person zu erfolgen.
Art. 15 (14).
Bei Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit ist der Kapitalwerth unter Zu-
veb-e. grundelegung ihres einjährigen Betrags nach der beiliegenden Hilfstabelle zu ermitteln.
1— Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit ei ne
oder mehrerer Personen bedingt, so darf der sich nach Art. 14 berechnende Kapitalwerth
nicht überschritten werden.
Art. 16 (15).
Der einjährige Betrag von Nutzungen eines Vermögens ist, wenn er nicht unzweifel-
haft feststeht, auf vier vom Hundert und, soweit das Vermögen in Immobilien besteht, auf
drei vom Hundert des Kapitalwerths anzunehmen.
Art. 17 (16).
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritte einer aufschiebenden Bedingung abhängt,
unterliegt der Besteuerung erst beim Eintritte der Bedingung; die Stenerbehörde kann jedoch
Sicherstellung der alsdann zu entrichtenden Stener fordern.
Unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Vermögen — mit Ausnahme der
Nutzungen von unbestimmter Dauer, welche lediglich nach den Bestimmungen in Art. 13
bis 15 zu behandeln sind — ist wie unbedingt erworbenes zu versteuern. Beim Eintritte
der Bedingung wird jedoch die gezahlte Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung ent-
sprechenden Betrag erstattet.
Art. 18 (17).
Lasten und Leistungen, welche den Werth der steuerpflichtigen Masse mindern, werden,
wenn sie von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, vorerst nicht berücksichtigt. Beim
Eintritte der Bedingung ist jedoch das Zuvielgezahlte von der Steuerbehörde zu erstatten.
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt — mit Ausnahme
der Leistungen von unbestimmter Dauer, deren abzuziehender Werth nach den Bestimmungen
in Art. 13 bis 15 sich berechnet, — werden wie unbedingte in Abzug gebracht. Beim
Eintritte der Bedingung ist jedoch derjenige Steuerbetrag nachzuerheben, welcher mehr zu
entrichten gewesen sein würde, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung bei Berech-
lung der Steuer bekannt gewesen wäre.