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Art. 19 (18).
Die in Art. 17, 18 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig auch auf die von
einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Eintrittes ungewiß ist, ab-
hängigen Erwerbungen, Lasten und Leistungen anzuwenden.
Art. 20 (19).
Unsichere Forderungen und andere zur sofortigen Werthsermittlung nicht geeignete Gegen-
stände kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechnung, den der Steuerpflichtige in
Vorschlag bringt. Findet keine Einigung statt, so kann die Steuerbehörde von dem vorge-
schlagenen Werthe die Steuer einziehen und die Berichtigung des Werthansatzes sowie die
entsprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer bis zum Ausgang derjenigen Ver-
handlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung der Forderung beziehungsweise die Werths-
ermittlung abhängt.
Sind bei Berechnung der Steuer ungewisse oder noch unbekannte Ansprüche der Masse
oder an die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so wird, wenn dieselben später zur Ver-
wirklichung gelangen, das Zuweniggezahlte nacherhoben und das Zuvielgezahlte zurückerstattet.
Für die etwaige Nachzahlung kann Sicherstellung der Steuer aus der Masse verlangt werden.
Art. 21 (20).
Bei Lehen, Familienfideikommissen, Majoraten, Stamm= und Erb-Gütern, sowie bei
Bezügen aus Familienstiftungen ist der Berechnung der Steuer der nach Vorschrift des
Art. 14 zu ermittelude Werth der anfallenden Nutzungen oder Bezüge zu Grund zu legen,
der Steuersatz aber nach dem Verwandtschaftsverhältniß zwischen dem letzten Inhaber und
dessen unmittelbarem Nachfolger zu bemessen.
Gleiches gilt für jene Güter, welche auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1848,
die Ablösung des Lehenverbandes betreffend, von dem Lehenverbande befreit wurden, insolange
und insoweit für die SucMcession in dieselben die frühere Lehenfolge-Ordnung maßgebend bleibt.
Art. 22 (21).
Ist einem Erbschaftssteuerpflichtigen Vermögen angefallen, dessen Nutzung einem Dritten
zusteht, so ist dasselbe um den nach Vorschrift der Art. 13 bis 21 berechneten Werth der
Nutzung geringer anzuschlagen, sofern von dem Erwerber der Substanz nicht die Aussetzung
der Versteuerung der Substanz bis zu deren Vereinigung mit der Nutzung beantragt wird.
Letztern Falls erfolgt alsdann die Versteuerung ohne jenen Abzug aus dem vollen Werthe
zur Zeit der Beendigung der Nutznießung und, wenn inzwischen eine weitere Vererbung der
Substanz eingetreten sein sollte, ohne Entrichtung einer Steuer für die dazwischen liegenden
Anfälle dergestalt, als ob der in die Nutzung eintretende Erwerber der Substanz das unbe-
schränkte Eigenthum unmittelbar von dem ursprünglichen Erblasser erworben hätte.