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Wird die Versteuerung ausgesetzt, so kann Sicherstellung der Steuer aus der Masse
verlangt werden.
Art. 23 (22).
Bei einer Nacherbfolge oder einem Nachvermächtnisse wird der Vorerbe oder der erste
Vermächtnißnehmer als Nießbraucher und der Nacherbe oder der Nachvermächtnißnehmer als
Erwerber der Substanz des an ihn herauszugebenden Vermögeus behandelt.
Ist jedoch die Einsetzung des Nacherben oder das Nachvermächtniß auf dassjenige be-
schränkt, was bei dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge oder des Nachvermächtnisses
übrig sein wird, so haben sowohl der Vorerbe oder der erste Vermächtnißnehmer von dem
vollen Betrage des ihm angefallenen als der Nacherbe oder der Nachvermächtnißnehmer von
dem vollen Betrage des. an ihn herausgegebenen Vermögens nach ihrem Verhältnisse zum
Erblasser die Erbschaftssteuer zu entrichten. Die von dem Vorerben oder dem Vorvermächtniß-
nehmer entrichtete Stener wird für den Betrag, für welchen der Nacherbe oder der Nach-
vermächtnisinehmer stenerpflichtig ist, insoweit zurückvergütet, als sie den Betrag übersteigt,
den der Vorerbe oder der Vorvermäch nehmer als Nießbraucher schulden würde.
Art. 24 (23).
Haben Ehegatten gemeinschaftlich Verwandte des einen oder beider Ehegatten als Erben
eingesetzt oder mit anderen Zuwendungen von Todeswegen bedacht, so wird angenommen,
daß der Anfall von dem dem Bedachten am nächsten verwandten Ehegatten herrühre, soweit
dessen Nachlaß reicht, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß die Zuwendung von
dem anderen Ehegatten ausgegangen ist. Kann der Betrag des Nachlasses des zuerst ver-
storbenen Ehegatten nicht ermittelt werden, so ist derselbe behufs Berechnung der Steuer auf
die Hälfte des beim Tode des letztlebenden Ehegatten vorhandenen Vermögens anzunehmen.
Bleibt jedoch nur in Betreff einzelner Vermögensgegenstände zweifelhaft, zu welchem Nachlaß
sie gehören, so wird angenommen, daß dieselben zum Nachlaß jedes Ehegatten zur Hälfte
gehören.
Art. 25 (24).
Die Erbschaftssteuer wird nach dem Antheile jedes einzelnen Erwerbers besonders berechnet.
Die bei der Berechnung der Steuer sich ergebenden Pfennigbeträge werden, wenn sie
über 50 Pfennig betragen, mit 1 Mark, außerdem mit 50 Pfennig gerechnet.
Art. 26 (25).
Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflichtigen Anfalls.
Für die Entrichtung der Steuer haftet die ganze steuerpflichtige Masse, aus welcher
auch auf Erfordern für die Versteuerung bedingter oder strittiger Anfälle Sicherheit bestellt
werden must.