V55. 901
Ist jedoch in den Fällen unter a und b unter den obwaltenden Umständen anzu-
nehmen, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in der Absicht, die Erb-
schaftssteuer zu hinterziehen, unterlassen worden ist, oder werden in den Fällen unter c,
d und e die unrichtigen oder unvollständigen Angaben noch vor der Zahlungsaufforderung,
oder im Falle der Einleitung einer amtlichen Schätzung (Art. 36 Abs. 2) noch vor deren
Vornahme von dem Pflichtigen berichtigt oder vervollständigt, so tritt anstatt der obigen
Geldstrafe nur eine Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark ein.
Art. 42 (41).
Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb der von
der Steuerbehörde vorgesetzten Frist nicht genügt, wird mit einer Geldstrafe von 100 bis
5000 Mark bestraft.
Art. 43 (42).
Privatpersonen, welche mit der Auseinandersetzung einer Verlassenschaft betraut sind,
verfallen in eine Geldstrafe von 50 bis 500 Mark, wenn sie den ihnen nach Art. 31 ob-
liegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen.
Art. 44 (43).
Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der
Vollzugsvorschriften zu demselben, welche nicht mit einer besonderen Strafe bedroht ist, wird,
wenn dieselbe begangen wurde
1. von dem Steuerpflichtigen beziehungsweise dessen Vertreter (Art. 35) oder den
in Art. 43 bezeichneten Personen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark,
2. von einem Notar, mit Ordnungsstrafen und bei fortgesetztem pflichtwidrigen Ver-
halten mit Disciplinarstrafen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Be-
stimmungen
geahndet.
Art. 45 (44).
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu demselben, mit
Ausnahme der Fälle des Art. 44 Ziff. 2, richtet sich nach den allgemeinen Normen des
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung.
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Vorschriften in Art. 86,
87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bis 3, 5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 des