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Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter zu treten haben.
Art. 46 (46 Abs. 4).
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des gegen—
wärtigen Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu demselben verjährt in drei Jahren; die
Vollstreckung der rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren.
IV. Abschnitt.
Allgemrine und Schlußbestimmungen.
Art. 47 (45).
Die Einziehung der Stener erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
Art. 48 (47).
Die Verhandlungen in Erbschaftssteuersachen, mit Ausnahme des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshofe und in Strafsachen (Art. 45), sind gebührenfrei.
Auslagen der Behörden, welche durch schuldhaftes Verhalten der Betheiligten oder durch
unbegründete Reklamationen und Beschwerden veranlaßt wurden, fallen dem veranlassenden
Theile zur Last.
Andere unvermeidliche Kosten des amtlichen Verfahrens trägt die Staatskasse.
Art. 49 (48).
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über das Gebührenwesen in
dem ganzen Umfange des Königreichs in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte erlöschen alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die
Art. 3, 4 des Gesetzes vom 17. Februar 1878, betreffend die Abänderung der Taxgesetze
in den Landestheilen rechts des Rheins.
Für jene Fälle, in welchen der Tod des Erblassers oder die provisorische Einweisung
in den Besitz des Vermögens eines Abwesenden vor dem Tage des Inkrafttretens des gegen-
wärtigen Gesetzes erfolgt ist, bewendet es hinsichtlich der Steuerpflicht und des Steuersatzes
bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieselben dem Steuerpflichtigen günstiger sind.