Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der 
Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter zu treten haben. 
Art. 46 (46 Abs. 4). 
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des gegen— 
wärtigen Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu demselben verjährt in drei Jahren; die 
Vollstreckung der rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren. 
IV. Abschnitt. 
Allgemrine und Schlußbestimmungen. 
Art. 47 (45). 
Die Einziehung der Stener erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
Art. 48 (47). 
Die Verhandlungen in Erbschaftssteuersachen, mit Ausnahme des Verfahrens vor dem 
Verwaltungsgerichtshofe und in Strafsachen (Art. 45), sind gebührenfrei. 
Auslagen der Behörden, welche durch schuldhaftes Verhalten der Betheiligten oder durch 
unbegründete Reklamationen und Beschwerden veranlaßt wurden, fallen dem veranlassenden 
Theile zur Last. 
Andere unvermeidliche Kosten des amtlichen Verfahrens trägt die Staatskasse. 
Art. 49 (48). 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über das Gebührenwesen in 
dem ganzen Umfange des Königreichs in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte erlöschen alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die 
Art. 3, 4 des Gesetzes vom 17. Februar 1878, betreffend die Abänderung der Taxgesetze 
in den Landestheilen rechts des Rheins. 
Für jene Fälle, in welchen der Tod des Erblassers oder die provisorische Einweisung 
in den Besitz des Vermögens eines Abwesenden vor dem Tage des Inkrafttretens des gegen- 
wärtigen Gesetzes erfolgt ist, bewendet es hinsichtlich der Steuerpflicht und des Steuersatzes 
bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieselben dem Steuerpflichtigen günstiger sind.
	        
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