Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Gesetz 
über das Gebührenwesen. 
I. Abtheilung. 
Einleitende Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die in gegenwärtigem Gesetze bestimmten Gebühren treten an die Stelle der bisherigen 
Taxen, Einregistrirungs= und Stempelgebühren. Dieselben sind öffentliche Abgaben und 
fließen, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, in die Staatskasse. 
Art. 2. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 20 Pfennig, vorbehaltlich der Bestimmung im 
Art. 266 Abs. 3. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den nächst 
höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Art. 3. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Verschulden einer Partei im 
öffentlichen Interesse von Amtswegen gepflogen werden; 
wenn die Gebühr aus der Reichs= oder Staats-Kasse bezahlt werden müßte; 
Gleiches gilt von der Civilliste des Königs. 
3. wenn die Tax= und Stempel= oder Gebührenfreiheit durch Gesetze, Verordnungen 
oder Staatsverträge ausgesprochen ist; 
4. in Gegenständen der Dienstaufsicht und Disziplin; 
in dem Verfahren wegen Verhängung von Ordnungs= und Ungehorsamsstrafen 
im Sinne des Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Straf- 
prozeßordnung. In der Beschwerdeinstanz findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Art. 4. 
Personen, deren Zahlungsunfähigkeit amtsbekannt oder durch obrigkeitliche Zeugnisse 
bescheinigt ist, haben in Gegenständen der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege auf einst- 
weilige Befreiung von Gebühren Anspruch. 
In den Angelegenheiten, in welchen der Notar seine Amtsgeschäfte vorläufig unentgeltlich 
vorzunehmen hat, werden auch Staatsgebühren vorläufig nicht erhoben. Die über die Ver- 
pflichtung des Notars, sein Amt vorläufig unentgeltlich auszuüben, ergehende Entscheidung 
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