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Gesetz
über das Gebührenwesen.
I. Abtheilung.
Einleitende Bestimmungen.
Art. 1.
Die in gegenwärtigem Gesetze bestimmten Gebühren treten an die Stelle der bisherigen
Taxen, Einregistrirungs= und Stempelgebühren. Dieselben sind öffentliche Abgaben und
fließen, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, in die Staatskasse.
Art. 2.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 20 Pfennig, vorbehaltlich der Bestimmung im
Art. 266 Abs. 3.
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den nächst
höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet.
Art. 3.
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Verschulden einer Partei im
öffentlichen Interesse von Amtswegen gepflogen werden;
wenn die Gebühr aus der Reichs= oder Staats-Kasse bezahlt werden müßte;
Gleiches gilt von der Civilliste des Königs.
3. wenn die Tax= und Stempel= oder Gebührenfreiheit durch Gesetze, Verordnungen
oder Staatsverträge ausgesprochen ist;
4. in Gegenständen der Dienstaufsicht und Disziplin;
in dem Verfahren wegen Verhängung von Ordnungs= und Ungehorsamsstrafen
im Sinne des Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Straf-
prozeßordnung. In der Beschwerdeinstanz findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Art. 4.
Personen, deren Zahlungsunfähigkeit amtsbekannt oder durch obrigkeitliche Zeugnisse
bescheinigt ist, haben in Gegenständen der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege auf einst-
weilige Befreiung von Gebühren Anspruch.
In den Angelegenheiten, in welchen der Notar seine Amtsgeschäfte vorläufig unentgeltlich
vorzunehmen hat, werden auch Staatsgebühren vorläufig nicht erhoben. Die über die Ver-
pflichtung des Notars, sein Amt vorläufig unentgeltlich auszuüben, ergehende Entscheidung
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