Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W 55. 907 
Die Berechnung dieser Gebühren erfolgt: 
zu 1) ans dem Werthe der Forderung, für welche die Beschlagnahme erwirkt 
worden ist, 
zu 2) aus dem Betrage, der in jedem Verwaltungsjahre zur Vertheilung an 
die Gläubiger gelangt. 
Art. 12 (14). 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung eines neuen Versteigerungs- 
termins (§ 85 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) 
werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders erhoben. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt, sofern dem Antrage stattgegeben wird, aus dem 
bei der früheren Versteigerung erzielten Meistgebote, im Falle der Abweisung aber nach dem 
Werthe der dem Antragsteller zustehenden Forderung und eventuell nach Maßgabe der 
Bestimmung im § 10 des Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
Art. 13 (10). 
Für den Termin zur weiteren Ausführung des Theilungsplans (§§ 139, 141, 157 
Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) werden nach 
dem Werthe der einem Berechtigten zugetheilten Beträge, über welche im Termine verhandelt 
werden soll, drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 14 (17). 
Im Falle der Erledigung des Verfahrens durch einen von dem Versteigerungsbeamten 
beurkundeten Vergleich (Arrangement) kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
über die Gebühren für Urkunden und Ausfertigungen der Notare zur Anwendung. 
Gleiches gilt von den im Verfahren vor dem Versteigerungsbeamten beurkundeten Ver- 
einbarungen und Erklärungen, soweit deren Inhalt über den Gegenstand oder Zweck des 
Verfahrens hinausgeht. 
Art. 15 (19). 
Die Kosten einer Veröffentlichung, welche der Versteigerungsbeamte nach § 40 des 
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßt hat, sowie die 
Gebühren des Ausrufers, dessen sich der Versteigerungsbeamte im Versteigerungstermine 
bedient hat, gehören zu den Auslagen im Sinne des § 79 des Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
Art. 16 (20). 
Derjenige Gläubiger, auf dessen Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder 
der Zwangsverwaltung erfolgt ist, hat außer dem Gebührenvorschuß (Reichs-Gerichtskosten- 
gesetz § 81) auch für die mit dem Verfahren bis zur Einleitung der Vertheilung verbundenen 
Auslagen auf Erfordern einen zu deren Deckung hinreichenden Vorschuß zu e
	        
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