Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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drei Zehntheile der Gebühr erhoben, welche nach Art. 33 Abs. 2 für eine zurückweisende 
Entscheidung zu entrichten sein würde. 
Art. 35 (43). 
Betrifft eine Strafsache mehrere Beschuldigte, so ist die Gebühr von jedem derselben 
besonders nach Maßgabe der gegen ihn ausgesprochenen Strafe zu erheben. 
Diese Bestimmung findet in dem Verfahren bei Beschwerden an die höhere Ver- 
waltungsbehörde entsprechende Anwendung. 
Art. 36 (44). 
Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Strafe rechtskräftig festgesetzt ist. 
Art. 37 (45). 
In Ansehung der Gebühren für Ausfertigungen und Abschriften sind die Vorschriften 
der Art. 222, 228, 230 maßgebend. 
Art. 38 (46). 
Zuständigkeit und Verfahren bei Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von 
Gebühren und Auslagen oder über deren Größe bemißt sich nach den Vorschriften im 
Art. 234. Die Bestimmung im Art. 235 findet gleichmäßige Anwendung. 
IV. Abthbeilung. 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Lestimmungen. 
Art. 39 (47). 
Die Vorschriften der §§ 6, 9, 9a, 10, 10 a, des § 11 Abs. 2, der §§ 12, 13, 
des § 38 Nr. 3, der §§ 45 bis 47, 79, 80, 80 a, 80 b, 81, 84, des § 85 Abs. 5, 
der §§ 86 bis 93, des § 94 Nr. 2, 3, des § 97 und des § 98 Abs. 4 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes finden in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche 
von den Gerichten wahrgenommen werden, die Vorschriften der §§ 45, 46, des § 47 Abs. 1 
Nr. 1, 2, 4, Abs. 2, 3, des § 80 b und des § 94 Nr. 2, 3 des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes finden auch in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche von den 
Notaren, die Vorschriften der §§ 45, 46 in den Angelegenheiten, welche von den Gerichts- 
vollziehern wahrgenommen werden, entsprechende Anwendung. 
Art. 40 (145 Abs. 1). 
Die Betheiligten sind verpflichtet, den Werth des Gegenstandes, wenn der Gegen- 
#Öd nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder aus früheren Anträgen erhellt,
	        
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