.W55. 915
Art. 48.
Die Beschwerde kann bei dem Gerichte, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei
dem Beschwerdegerichte durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zum
Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden.
Hat der Zahlungspflichtige Beschwerde eingelegt, so ist die Beschwerde der Regierungsfinanzkammer
zur Aeußerung mitzutheilen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen.
Art. 49.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde
zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die
Vorschriften der 88 550, 551, 559, 561, 563, 574 der Reichs-Civilprozeßordnung
finden entsprechende Anwendung.
Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberste Landesgericht.
Die weitere Beschwerde kann bei dem Gerichte erster Instanz oder bei dem Beschwerdegerichte
oder bei dem Obersten Landesgerichte nach Maßgabe der Vorschrift des Art. 48
Abs. 1 eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift,
so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts
bedarf es nicht, wenn die weitere Beschwerde von einer Behörde eingelegt wird.
Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften des § 22 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Absätze 3, 4, 5 des Art. 48 dieses
Gesetzes entsprechende Anwendung.
Ueber die weitere Beschwerde ist der Staatsanwalt mit gutachtlicher Aeußerung zu hören.
Art. 50.
Die Entscheidungen erfolgen bei den Landgerichten durch eine Civilkammer, bei den
Oberlandesgerichten und dem Obersten Landesgerichte durch einen Civilsenat. Die Entscheidung
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Gegen Entscheidungen des Obersten Landesgerichts findet kein Rechtsmittel statt.
Die Vorschriften der Reichs-Civilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung
der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung.
Art. 51 (52).
Ist eine Entscheidung oder sonstige Amtshandlung, für welche eine Gebühr nicht zu
erheben wäre, nach freier richterlicher Ueberzeugung muthwillig veranlaßt worden, "6 hat das
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