Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

.W55.  915

Art.  48.

Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,  oder  bei
dem  Beschwerdegerichte  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch  Erklärung  zum
Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eingelegt  werden.

Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

Hat  der  Zahlungspflichtige  Beschwerde  eingelegt,  so  ist  die  Beschwerde  der  Regierungsfinanzkammer
  zur  Aeußerung  mitzutheilen.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Art.  49.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde
  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.  Die
Vorschriften  der  88  550,  551,  559,  561,  563,  574  der  Reichs-Civilprozeßordnung
finden  entsprechende  Anwendung.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberste  Landesgericht.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  oder  bei  dem  Beschwerdegerichte
  oder  bei  dem  Obersten  Landesgerichte  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  Art.  48
Abs.  1  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,
so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts
  bedarf  es  nicht,  wenn  die  weitere  Beschwerde  von  einer  Behörde  eingelegt  wird.

Auf  die  weitere  Beschwerde  finden  die  Vorschriften  des  §  22  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  der  Absätze  3,  4,  5  des  Art.  48  dieses
Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  ist  der  Staatsanwalt  mit  gutachtlicher  Aeußerung  zu  hören.

Art.  50.

Die  Entscheidungen  erfolgen  bei  den  Landgerichten  durch  eine  Civilkammer,  bei  den
Oberlandesgerichten  und  dem  Obersten  Landesgerichte  durch  einen  Civilsenat.  Die  Entscheidung
  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  Entscheidungen  des  Obersten  Landesgerichts  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

Die  Vorschriften  der  Reichs-Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung
der  Gerichtspersonen  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  51  (52).

Ist  eine  Entscheidung  oder  sonstige  Amtshandlung,  für  welche  eine  Gebühr  nicht  zu

erheben  wäre,  nach  freier  richterlicher  Ueberzeugung  muthwillig  veranlaßt  worden,  "6  hat  das
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