Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Gericht  von  Amtswegen  die  besondere  Erhebung  von  drei  Zehntheilen  der  Gebühr  des  §  8
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zu  beschließen.

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Art.  46  bis  50  statt.

Das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  ist  unzulässig.

Die  Gebühr  kann  sofort  nach  dem  Beschlusse  von  der  in  diesem  bezeichneten  Partei
ohne  Anrechnung  eines  derselben  etwa  obliegenden  Vorschusses  eingehoben  werden.

Art.  52  (53).
In  dem  Verfahren  auf  weitere  Beschwerde  erhöht  sich  die  im  §  45  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  bestimmte  Gebühr  um  die  Hälfte.
Art.  53  (54).
Die  Auslagen  der  Gerichte  werden  bei  der  Entstehung  fällig.

II.  Abschnitt.
Verhandlungen  der  Gerichte.
1.  Beugunisse,  Seglaubignagen  und  Ansfertigungen.
Art.  54  (51).

Für  gerichtliche  Zeugnisse  (Atteste,  Bescheinigungen),  für  gerichtliche  Beglaubigungen
von  Privatabschriften  oder  der  Unterschriften  in  öffentlichen  oder  Privaturkunden  (Legalisationen)
  sowie  für  einfache  gerichtliche  Ausfertigungen,  beglaubigte  Abschriften  oder  Auszüge,
welche  nicht  von  Amtswegen  zu  ertheilen  sind,  kommen,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften
bestehen,  folgende  Gebühren  zur  Erhebung.

Die  Gebühr  beträgt  bei  den  Amts=  und  Landgerichten:

1.  2  Mark  für  gerichtliche  Zeugnisse,
2.  1  Mark  für  die  übrigen  im  Abs.  1  bezeichneten  Amtshandlungen.

Diese  Gebührensätze  erhöhen  sich  bei  den  Oberlandesgerichten  um  die  Hälfte,  bei  dem
Obersten  Landesgerichte  auf  den  doppelten  Betrag.

Für  die  von  Amtswegen  zu  ertheilenden  einfachen  Ausfertigungen  und  beglaubigten
Abschriften  oder  Auszüge  werden  nur  Schreibgebühren  erhoben.

2.  Negisterführung.
Art.  55  (50).

Für  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister,  einschließlich  der  dieselben  begleitenden
gerichtlichen  Handlungen,  werden,  soweit  nicht  reichsgesetzlich  ein  Anderes  bestimmt  ist,  folgende
  Gebühren  erhoben:

1.  bei  Eintragungen  in  Betreff  eines  Einzelkaufmanns:

a)  5  Mark  für  die  erste  Eintragung  der  Firma,