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sofern dieses über 1000 Mark beträgt, die in den Art. 83, 84 bestimmten Gebühren zu
erheben, die Gebühr des Art. 84 bei einer Beistandschaft jedoch nur soweit, als dem Bei—
stande die Vermögensverwaltung übertragen ist.
Die Vorschriften der Art. 85 bis 87 finden entsprechende Anwendung.
Art. 91.
Für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe oder der Ein-
willigung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung, für Entscheidungen betreffend den Unterhalt
eines Kindes nach § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die Uebertragung der elterlichen
Gewalt an die Mutter (§ 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), für die Ersetzung
der Zustimmung antheilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechtsgeschäften des überlebenden Ehe-
gatten im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft, für Entscheidungen, welche die persönlichen
Rechtsbeziehungen der Ehegatten zu einander oder das eheliche Güterrecht betreffen, und für
sonstige Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf Mündel, Pflegebefohlene
oder unter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen, wird eine Gebühr von 1 bis
20 Mark erhoben.
Die gleiche Gebühr wird für die Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der
Verheirathung des Vaters oder der Mutter sowie für die nach § 1639 Abs. 1, § 1640
Abs. 2, nach den §§ 1653, 1666 bis 1668, 1670 oder nach § 1760 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzouchs zu treffenden Anordnungen von dem Vater oder von der Mutter
erhoben, sofern nicht die Gebühr nach Art. 83 oder nach Art. 89 erhoben wird.
Art. 92 (80).
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für die Bestallung des Vormundes, Gegenvormundes, Beistandes oder Pflegers;
2. für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft,
wenn die Urkunde vom Gericht oder vom Standesbeamten aufgenommen wird;
3. für die gerichtliche Beurkundung von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines
unehelichen Kindes und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder über
eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie für die Beur-
kundung einer Vereinbarung zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und
der Mutter über die der Mutter aus der Beiwohnung und der Entbindung
entstandenen Ansprüche, sofern diese Vereinbarung mit der Vereinbarung über
den Unterhalt des Kindes in derselben Urkunde verbunden wird;
4. für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsschreiber.