Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

AM 55. 925 
Art. 93 (81). 
Ebenso kommen für die von Amtswegen zu ertheilenden Ausfertigungen und Abschriften 
in Vormundschafts-, Pflegschafts= oder Beistandssachen Schreibgebühren nicht in Ansatz. 
5. Nachlaß- und Theilungssachen. 
Art. 94. 
Für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses, einschließlich 
des vorangehenden Verfahrens, werden sechs Zehntheile, im Falle der Betheiligung eines 
minderjährigen Erben drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes 
erhoben. Die Gebühr kann von dem Gericht um zwei Zehntheile erhöht werden, wenn 
die Thätigkeit des Gerichts eine besonders weitläufige oder schwierige war. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug 
der Schulden. 
Art. 95. 
Auf die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts einer 
ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft finden die Vorschriften 
über die Gebühren für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses 
gleichmäßig Anwendung. Wird die Auseinandersetzung mit der Theilung des Nachlasses 
eines Ehegatten verbunden, so wird der Werth des Gesammtguts nur zu dem Buuchtheil 
in Ansatz gebracht, welcher den Antheil des überlebenden Ehegatten bildet. 
Art. 96. 
Für die Ertheilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangehenden Verfahrens, werden 
bis zum Meistbetrage von 100 Mark zwei Zehntheile und, soweit der Ehegatte oder ein 
Abkömmling des Erblassers Erbe ist, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes erhoben. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug der 
Schulden. Die Gebühr für den einem Vorerben ertheilten Erbschein wird aus dem Betrage 
berechnet, aus welchem ein Vorerbe nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes die Erb- 
schaftssteuer zu entrichten hat. 
Ist der Erbe nur zu einem Theile der Erbschaft berufen und der Erbschein nur über 
die Größe dieses Erbtheiles zu ertheilen oder ist die Ertheilung des Erbscheins nur für be- 
stimmte Gegenstände verlangt, so erfolgt die Gebührenerhebung nur aus dem Werthe dieses 
Theiles oder dieser Gegenstände. Sind mehrere Erben vorhanden, so werden die Gebühren 
nach dem Antheile der Erben, für welche der Erbschein ertheilt wird, berechnet. Wird über 
mehrere Erbfälle ein Erbschein ertheilt, so werden die Beträge der Nachlässe zusammengerechnet.
	        
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