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Art. 93 (81).
Ebenso kommen für die von Amtswegen zu ertheilenden Ausfertigungen und Abschriften
in Vormundschafts-, Pflegschafts= oder Beistandssachen Schreibgebühren nicht in Ansatz.
5. Nachlaß- und Theilungssachen.
Art. 94.
Für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses, einschließlich
des vorangehenden Verfahrens, werden sechs Zehntheile, im Falle der Betheiligung eines
minderjährigen Erben drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes
erhoben. Die Gebühr kann von dem Gericht um zwei Zehntheile erhöht werden, wenn
die Thätigkeit des Gerichts eine besonders weitläufige oder schwierige war.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug
der Schulden.
Art. 95.
Auf die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts einer
ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft finden die Vorschriften
über die Gebühren für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses
gleichmäßig Anwendung. Wird die Auseinandersetzung mit der Theilung des Nachlasses
eines Ehegatten verbunden, so wird der Werth des Gesammtguts nur zu dem Buuchtheil
in Ansatz gebracht, welcher den Antheil des überlebenden Ehegatten bildet.
Art. 96.
Für die Ertheilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangehenden Verfahrens, werden
bis zum Meistbetrage von 100 Mark zwei Zehntheile und, soweit der Ehegatte oder ein
Abkömmling des Erblassers Erbe ist, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts-
kostengesetzes erhoben.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug der
Schulden. Die Gebühr für den einem Vorerben ertheilten Erbschein wird aus dem Betrage
berechnet, aus welchem ein Vorerbe nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes die Erb-
schaftssteuer zu entrichten hat.
Ist der Erbe nur zu einem Theile der Erbschaft berufen und der Erbschein nur über
die Größe dieses Erbtheiles zu ertheilen oder ist die Ertheilung des Erbscheins nur für be-
stimmte Gegenstände verlangt, so erfolgt die Gebührenerhebung nur aus dem Werthe dieses
Theiles oder dieser Gegenstände. Sind mehrere Erben vorhanden, so werden die Gebühren
nach dem Antheile der Erben, für welche der Erbschein ertheilt wird, berechnet. Wird über
mehrere Erbfälle ein Erbschein ertheilt, so werden die Beträge der Nachlässe zusammengerechnet.