Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Art. 107. 
Für die Verhandlung in dem zur Abnahme des Offenbarungseids (§ 2006 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestimmten Termine wird die Gebühr des § 43 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes erhoben. 
Art. 108. 
Für die Verfügungen, durch die nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 
und dem § 2198 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Beschwerten oder einem Dritten 
eine Frist zur Erklärung bestimmt wird, einschließlich des sich anschließenden Verfahrens, 
wird eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. 
Art. 109. 
Für die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Testamentsvoll- 
strecker vom Nachlaßgerichte zu treffenden Anordnungen wird ein Zehntheil der Sätze des 
§ 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Der Berechnung der Gebühr wird im Falle 
des § 2224 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Werth des Gegenstandes, bezüglich 
dessen Meinungsverschiedenheit besteht, im Uebrigen der Werth des Vermögens, auf welches 
sich die Testamentsvollstreckung bezieht, zu Grunde gelegt. 
Art. 110. 
Für die Ertheilung einer Ausfertigung des Erbscheins, der im Art. 98 bezeichneten 
Zeugnisse sowie der gerichtlichen Verfügungen, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung 
des Testamentsvollstreckers beziehen, wird die Gebühr des Art. 54 besonders erhoben. 
Die erstmalige Ertheilung der Ausfertigung ist gebührenfrei. 
Art. 111 (84). 
Testamente und Erbverträge unterliegen bei ihrer Eröffnung einer besonderen Gebühr 
von eins vom Tausend der Gegenstandssumme, über welche in denselben verfügt ist. Bei 
Berechnung der Aktivmasse werden die Schulden in Abzug gebracht. Der Mindestbetrag 
der Gebühr ist 1 Mark. 
Bei Testamenten und Erbverträgen, für welche bei ihrer Errichtung eine Gebühr von 
10 Mark erhoben worden ist, kommt die Gebühr nach Abs. 1 nur insoweit zur Erhebung, 
als dieselbe den Betrag von 7 Mark übersteigt. 
Bei Erbverträgen, welche bei ihrer Errichtung mit der verhältnißmäßigen Gebühr belegt 
worden sind, wird letztere Gebühr, soweit sie den Betrag von 3 Mark übersteigt, auf die 
Gebühr des Abs. 1 angerechnet. 
Art. 112 (87). 
Die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder in amtliche Verwahrung 
gebrachten Testamente und Erbverträge sind von der Gebühr des Art. 111 befreit.
	        
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