Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

955. 929 
Art. 113. 
Für die Verfügungen, durch die der Besitzer eines Testaments im Falle des § 2259 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ablieferung des Testaments angehalten wird, wird 
eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. 
Die gleiche Gebühr wird für die Abhaltung des Termins zur Leistung des im § 83 
Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmten 
Offenbarungseids erhoben. 
Art. 114. 
Für die Gestattung der Einsicht der bei dem Nachlaßgerichte niedergelegten Anzeigen, 
Erklärungen, Inventare und Testamente sowie der im § 78 des Gesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwähnten Ermittelungen, Verfügungen, Protokolle und 
Zeugnisse werden Gebühren nicht erhoben. 
Art. 115 (86). 
Die Gebühren für die Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen, für die Sicherung 
des Nachlasses, für eine Nachlaßpflegschaft und für die Inventarerrichtung können aus dem 
Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung dieser Gebühren haften die Erben nach den 
Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten. 
Für die in den Art. 94, 95 bestimmten Gebühren haften die Antheilsberechtigten als 
Gesammtschuldner. 
6. Grundbuchfachen. 
Art. 116 (88). 
Jede Eintragung in das Grundbuch, einschließlich der sie begleitenden Handlungen des 
Grundbuchamts, unterliegt, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt ist, 
einer Gebühr, welche bei Werthsgegenständen bis zu 200 Mark einschließlich ein Zehntheil 
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, bei Werthsgegenständen über 200 Mark 
1 Mark beträgt. 
Art. 117 (90). 
Hat die nämliche Eintragung gleichzeitig auf verschiedenen Grundbuchblättern desselben 
Eigenthümers zu erfolgen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. 
Ist die nämliche Eintragung gleichzeitig auf den Grundbuchblättern verschiedener Eigen- 
thümer zu bewirken, so kommt für jeden Eigenthümer die Gebühr besonders zur Erhebung. 
Von verschiedenen Eintragungen unterliegt eine jede der Gebühr für sich, sofern dieselben 
nicht auf Grund einer Verhandlung gleichzeitig auf dem nämlichen Grundbuchblatt oder auf 
mehreren Grundbuchblättern eines und desselben Eigenthümers zu erfolgen haben. In letzterem 
Falle kommt nur eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung
	        
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