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Bei der Eintragung von Hypotheken für mehrere Versteigerungserlöse, die auf Grund
derselben Verhandlung einem Gläubiger gegen die Ersteher der einzelnen gleichzeitig versteigerten
Grundstücke zustehen, dürfen die Gebühren des Art. 116 zusammengerechnet den Betrag
von 10 Mark nicht übersteigen.
Art. 118.
Bei der Entgegennahme der Auflassung durch das Grundbuchamt wird, wenn nicht
eine Urkunde vorliegt, welche mit der im Art. 146 bestimmten Gebühr schon zu bewerthen
war, die Gebühr des Art. 146 und neben dieser diejenige Gebühr erhoben, welche für die
Aufnahme der Urkunde über die Auflassung durch den Notar an diesen zu entrichten wäre.
Das Gleiche gilt für die Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts.
Art. 119.
Bei der Eintragung
a. von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden,
b. der Uebertragung oder Belastung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,
c. der Bestellung von Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Reallasten
wird, wenn nicht eine Urkunde vorliegt, welche nach Art. 154, 155, 159 zu bewerthen
war, außer der Gebühr des Art. 116 in den Fällen unter a) die Gebühr des Art. 154,
in den Fällen unter b) die Gebühr des Art. 155, in den Fällen unter c) die Gebühr
des Art. 159, und neben dieser diejenige Gebühr erhoben, welche für die Aufnahme der
Urkunde durch den Notar an diesen zu entrichten wäre.
Wenn die Eintragung zu erfolgen hat, ohne daß es hiezu der Bewilligung desjenigen
bedarf, dessen Recht durch sie betroffen wird, kommt nur die Gebühr des Art. 116 zur
Erhebung. Auf den Fall des Art. 154 Abs. 5 findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
Art. 120.
Wird auf Antrag des Eigenthümers eine Sicherungshypothek eingetragen, welche die
Sicherung von Forderungen des Staates oder staatlicher Anstalten bezweckt, so wird nur
die Gebühr des Art. 116 erhoben.
Art. 121.
Wird innerhalb eines Monats nach Eintragung der Hypothek der Nachweis erbracht,
daß das Darlehen, für welches die Hypothek bestellt worden ist, ganz oder theilweise zur
Rückzahlung einer auf den nämlichen Grundstücken oder einigen derselben ruhenden Hypothek
verwendet worden ist, so wird die Gebühr aus dem dem zurückbezahlten Hypothekkapital ent-
sprechenden Betrag auf die Gebühr für die neuerliche Hypothekbestellung angerechnet und der
zuviel erhobene Betrag zurückersetzt.