Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bei der Eintragung von Hypotheken für mehrere Versteigerungserlöse, die auf Grund 
derselben Verhandlung einem Gläubiger gegen die Ersteher der einzelnen gleichzeitig versteigerten 
Grundstücke zustehen, dürfen die Gebühren des Art. 116 zusammengerechnet den Betrag 
von 10 Mark nicht übersteigen. 
Art. 118. 
Bei der Entgegennahme der Auflassung durch das Grundbuchamt wird, wenn nicht 
eine Urkunde vorliegt, welche mit der im Art. 146 bestimmten Gebühr schon zu bewerthen 
war, die Gebühr des Art. 146 und neben dieser diejenige Gebühr erhoben, welche für die 
Aufnahme der Urkunde über die Auflassung durch den Notar an diesen zu entrichten wäre. 
Das Gleiche gilt für die Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts. 
Art. 119. 
Bei der Eintragung 
a. von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, 
b. der Uebertragung oder Belastung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, 
c. der Bestellung von Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Reallasten 
wird, wenn nicht eine Urkunde vorliegt, welche nach Art. 154, 155, 159 zu bewerthen 
war, außer der Gebühr des Art. 116 in den Fällen unter a) die Gebühr des Art. 154, 
in den Fällen unter b) die Gebühr des Art. 155, in den Fällen unter c) die Gebühr 
des Art. 159, und neben dieser diejenige Gebühr erhoben, welche für die Aufnahme der 
Urkunde durch den Notar an diesen zu entrichten wäre. 
Wenn die Eintragung zu erfolgen hat, ohne daß es hiezu der Bewilligung desjenigen 
bedarf, dessen Recht durch sie betroffen wird, kommt nur die Gebühr des Art. 116 zur 
Erhebung. Auf den Fall des Art. 154 Abs. 5 findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
Art. 120. 
Wird auf Antrag des Eigenthümers eine Sicherungshypothek eingetragen, welche die 
Sicherung von Forderungen des Staates oder staatlicher Anstalten bezweckt, so wird nur 
die Gebühr des Art. 116 erhoben. 
Art. 121. 
Wird innerhalb eines Monats nach Eintragung der Hypothek der Nachweis erbracht, 
daß das Darlehen, für welches die Hypothek bestellt worden ist, ganz oder theilweise zur 
Rückzahlung einer auf den nämlichen Grundstücken oder einigen derselben ruhenden Hypothek 
verwendet worden ist, so wird die Gebühr aus dem dem zurückbezahlten Hypothekkapital ent- 
sprechenden Betrag auf die Gebühr für die neuerliche Hypothekbestellung angerechnet und der 
zuviel erhobene Betrag zurückersetzt.
	        
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