Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

955. 931 
Art. 122. 
Für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs beträgt die Gebühr 2 bis 10 Mark. 
Diese Gebühr kommt für die über eine Gesammthypothek von verschiedenen Grund- 
buchämtern ertheilten mehreren Briefe nur einmal zur Erhebung. 
Die Hälfte der Gebühr des Abs. 1 wird erhoben für jeden bei Vertheilung einer 
Gesammthypothek nach § 64 der Grundbuchordnung oder im Falle des § 67 der Grund- 
buchordnung zu ertheilenden neuen Brief sowie für den nach § 66 der Grundbuchordnung 
über die mehreren Hypotheken zu ertheilenden Hypothekenbrief. 
Für die Ertheilung eines Theilhypothekenbriefs gelangt eine Gebühr von 2 bis 6 Mark 
zur Erhebung. 
Für die dem Hypothekenbriefe gemäß §8 61 bis 63, 65 der Grundbuchordnung bei- 
zusetzenden Vermerke sowie für die durch die Aenderung des Inhalts des Grundbuchs ver- 
anlaßte Ergänzung des dem Briefe angefügten Auszugs aus dem Grundbuche (8§ 57 Abs. 3 
der Grundbuchordnung) beträgt die Gebühr 50 Pfennig. 
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 finden auf Grundschuldbriefe und Rentenschuldbriefe 
entsprechende Anwendung. 
Art. 123 (92). 
Abschriften aus dem Grundbuche, ferner Abschriften von Urkunden, von denen gemäß 
§ 11 der Grundbuchordnung oder einer auf Grund des § 93 der Grundbuchordnung er- 
lassenen Anordnung des Staatsministeriums der Justiz Abschrift ertheilt werden kann, sowie 
Abschriften von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen unterliegen einer Gebühr von 1 Mark. 
Die Gebühr kann, sofern die Verhältnisse des Empfängers oder die Geringfügigkeit des 
Gegenstandes eine Ausnahme begründen, von dem Grundbuchamte nach freiem Ermessen auf 
die Hälfte ermäßigt werden. 
Erfordert die Anfertigung der im Abs. 1 erwähnten Auszüge, Bescheinigungen oder 
Bestätigungen einen größeren Zeitaufwand, so beträgt die Gebühr 3 bis 10 Mark. 
Art. 124 (93). 
Für die Zurückweisung eines ungerechtfertigten Antrags auf Eintragung in das Grund- 
buch oder für die Bestimmung einer Frist zur Hebung des der Eintragung entgegenstehenden 
Hindernisses ist eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten. 
Ist der Gegenstand von Weitläufigkeit oder Verwickelung, so beträgt die Gebühr 3 bis 
10 Mark. 
Art. 125 (94). 
Wird der Antrag auf eine Eintragung im Grundbuche zurückgenommen, ehe die Ein- 
tragung erfolgt ist, so ist die Hälfte der im Art. 116 bestimmten Gebühr zu erheben. 
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