932
Die gleiche Gebühr kommt zur Erhebung, wenn der Antrag auf Ertheilung eines
Hypothekenbriefs, eines Grundschuldbriefs oder eines Rentenschuldbriefs, auf Ertheilung eines
Grundbuchauszugs oder auf eine sonstige nicht in einer Eintragung bestehende Handlung
des Grundbuchamts zurückgenommen wird.
Art 126.
Die zu Protokoll des Grundbuchamts abgegebene Erklärung, durch die eine Vollmacht
zur Stellung des Antrags auf Eintragung ertheilt oder die Ertheilung dieser Vollmacht
widerrufen wird, unterliegt einer Gebühr von 2 Mark.
Art. 127 (95).
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für die Benachrichtigung des Antragstellers und des eingetragenen Eigenthümers
sowie aller aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die
Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, von der er-
folgten Eintragung in das Grundbuch;
2. für die Gestattung der Einsicht des Grundbuchs, dann der im Art. 123 er-
wähnten Urkunden und Anträge.
7. Sonstige Gegenstände.
Art. 128.
Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindesstatt angenommen
oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß wieder aufgehoben
wird, kommen zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung.
Wird die Bestätigung versagt, so wird nur die Hälfte dieser Gebühr erhoben. Das
Gleiche gilt für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß, durch
welchen die Bestätigung versagt wird.
Art. 129 (70).
Die Gebühr für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der
über die Vorlage auszustellenden Bescheinigung, beträgt 2 Mark. «
Art. 130 (73).
Die Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen durch den Gerichtsschreiber unterliegt
einer Gebühr von 2 Mark, sofern nicht eine Gebühr nach Art. 101 zum Ansatze zu kommen hat.
In den Fällen der §§ 122, 123 der Reichs-Konkursordnung werden für die Vor-
nahme von Siegelungen und Entsiegelungen sowie für die Vornahme der Verrichtungen
einer Urkundsperson durch den Gerichtsschreiber Gebühren nicht erhoben.
Art. 131.
Für die Bestellung eines Vertreters des Eigenthümers des Grundstücks im Falle des
§ 1141 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird eine Gebühr von 2 Mark erhoben.