Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 155 (122 Abs. 2). 
Für die Beurkundung der Uebertragung oder Belastung einer Hypothek, Grundschuld 
oder Rentenschuld, der Uebertragung oder Belastung einer Forderung, für welche ein einge- 
tragenes Recht als Pfand haftet, beträgt die Gebühr drei vom Tausend der Gegenstands- 
summe, sofern jedoch der Werthsgegenstand den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigt, 
zwei und einhalb vom Tausend der Gegenstandssumme. 
Die gleiche Gebühr kommt zur Erhebung für die Beglaubigung der Erklärung des 
bisherigen Gläubigers, daß die Uebertragung oder Belastung der Hypothek, Grundschuld 
oder Rentenschuld oder die Uebertragung oder Belastung einer Forderung, für welche 
ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, in das Grundbuch eingetragen werden soll, ferner 
für die Beglaubigung der Erklärung des bisherigen Gläubigers, daß eine Hypothek, Grund- 
schuld oder Rentenschuld, über die ein Brief ertheilt ist, an den neuen Gläubiger abgetreten 
wird, endlich für die Beglaubigung des Anerkenntnisses, daß eine Forderung kraft Gesetzes 
übertragen ist. 
Ist bei Belastung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Forderung, zu 
deren Gunsten die Belastung erfolgt, in ihrem Betrage niedriger als der Betrag der belasteten 
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wird die Gebühr aus dem Betrage der 
Forderung berechnet. 
Art. 156. 
Die Bestimmungen der Art. 154, 155 finden bei Errichtung oder Beglaubigung von 
Urkunden über die Bestellung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister eingetragenen 
Schiffe sowie eines dieses Pfandrecht belastenden Rechtes gleichmäßig Anwendung. 
Art. 157. 
Für die Herstellung eines Theilhypothekenbriefs, eines Theilgrundschuldbriefs oder eines 
Theilrentenschuldbriefs beträgt die Gebühr 1 Mark. 
Art. 158. 
Für die Vernehmung von Sachverständigen zur Ermittelung des Werthes von Grund- 
stücken nach Art. 87 oder Art. 103 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Art. 159. 
Für Verträge, durch welche sich der eine Theil verpflichtet, eine Dienstbarkeit, ein Vor- 
kaufsrecht oder eine Reallast zu bestellen, beträgt die Gebühr drei vom Tausend der Gegen- 
standssumme, sofern jedoch diese den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigt, zwei und 
einhalb vom Tausend der Gegenstandssumme. 
Die Vorschriften des Art. 154 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
	        
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