W55. 941
Art. 169 (129).
Wechselproteste unterliegen einer Gebühr zu eins vom Tausend der zu fordernden
Wechselsumme.
Art. 170 (130 Ziff. 1 bis 3).
Einer fixen Gebühr sind ferner unterworfen mit
1. 20 Mark: die Generalversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften oder von
Kommanditgesellschaften auf Aktien, sofern nicht die Bestimmungen des Art. 150
Anwendung finden; die Urkunden über Vornahme von Verloosungen oder Ziehungen;
10 Mark: die Beschlüsse der Versammlungen der Vereine und der Gesellschafter
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern nicht die Bestimmungen des
Art. 145 oder 146 Anwendung finden; die Schiedsverträge ohne Gegenstands-
summe;
3. 3 Mark: die Beurkundung des Antrags des Vaters eines unehelichen Kindes
auf Ehelichkeitserklärung; Verträge über Annahme oder Aufhebung der Annahme
an Kindesstatt.
1.#
Art. 171 (130 Ziff. 4).
Urkunden, für welche eine Gebühr nicht anderweit festgesetzt ist, unterliegen einer Ge-
bühr von 1 Mark.
Art. 172 (131).
Für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der über die Vor-
lage auszustellenden Bescheinigung, wird eine Gebühr zu 1 Mark erhoben.
Art. 173 (132).
Für jede vollstreckkare Ausfertigung einer Notariatsurkunde wird, vorbehaltlich der Be-
stimmung im Absl. 2, eine Gebühr zu eins vom Tausend der Gegenstandssumme im Mindest-
betrage von 50 Pfennig besonders erhoben.
Für die vollstreckkare Ausfertigung von Urkunden über die Bestellung einer Hypothek,
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld (§§ 799, 800 der Reichs-Civilprozeßordnung)
sowie für andere Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften beträgt die Gebühr 50 Pfennig.
Die gleiche Gebühr wird auch für sonstige Beglaubigungen, Zeugnisse und andere der-
artige Bescheinigungen erhoben, über welche keine förmliche Notariatsurkunde errichtet wird.
Art. 174 (133).
Der Mindestbetrag einer verhältnißmäßigen Gebühr kann unter den Betrag der für
das gleiche Rechtsgeschäft bestimmten fixen Gebühr nicht herabsinken.