Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 184 (143). 
Kommt in einem Vertrage neben der Leistung auch eine Gegenleistung vor, so wird 
bei Gleichheit der Gebührensätze die Gebühr nach dem größeren Werthe der Leistung oder 
Gegenleistung berechnet. 
Bei Verschiedenheit der Gebührensätze ist die Gebühr aus jenem Werthe zu berechnen, 
welcher den höheren Betrag ergibt. 
Art. 185 (144). 
Für einen Vertrag, durch welchen sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum an 
Grundstücken oder ein den Grundstücken gleichstehendes Recht und das Eigenthum an beweg- 
lichen Sachen zu übertragen, ist die Gebühr des Art. 146 von dem Gesammtwerthe der 
beweglichen Sachen sowie der Grundstücke und diesen gleichstehenden Rechte zu entrichten, 
sofern nicht der Werth der beweglichen Sachen in der Urkunde besonders ausgewiesen wird. 
Art. 186 (146). 
Bei Pacht= oder Miethverträgen, welche auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, bildet 
der Betrag des einjährigen Zinses multiplizirt mit der Zahl der Jahre und, wenn der 
fünfundzwanzigfache Betrag geringer ist, dieser Betrag die Gegenstandssumme. 
Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit oder Lebensdauer abgeschlossen, so ist der 
Berechnung der Gebühr der zwölf= und einhalbfache Betrag des einjährigen Zinses zu Grunde 
zu legen. 
Art. 187 (147 Abs. 1). 
Der Werth einer Grunddienstbarkeit sowie der Werth des Rechtes auf wiederkehrende 
Nutzungen oder Leistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7, 9 der Reichs- 
Civilprozeßordnung zu berechnen. 
Art. 188 (148). 
Bei Berechnung der Gebühr nach der Gegenstandssumme werden, vorbehaltlich der 
Bestimmung im Art. 162, die auf dem Gegenstande haftenden Schulden nicht in Abzug 
gebracht. 
Art. 189 (149). 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, der die Thätigkeit 
des Notars veranlaßt hat. Ist dieselbe von Mehreren veranlaßt worden, so haften diese 
dem Staate gegenüber als Gesammtschuldner. 
Vereinbarungen über die Tragung der Gebühren sind nur für die Betheiligten wirksam. 
Art. 190 (150). 
Hat bei Verträgen der eine Theil der Kontrahenten auf persönliche Gebührenbefreiung 
Anspruch, so wird
	        
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