Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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dergleichen  abzuschneiden  oder  abzubrechen  und  solche  Bäume  oder  Zweige  feilzuhalten
  oder  sonst  in  Verkehr  zu  bringen.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  oder  mit  Haft
bis  zu  6  Wochen  bestraft,  sofern  nach  bestehenden  Gesetzen  nicht  eine  höhere
Strafe  eintritt.  "·

Weimar,  den  30.  April  1918.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  83.)  Inhaltsverzeichnis  aus  Nr.  48  bis  51  des  Reichs-Gesetzblattes.

Nr.  6295.  Gesetz  über  Kriegszuschläge  zu  den  Gebühren  der  Rechtsanwälte  und
der  Gerichtsvollzieher.  Vom  1.  April  1918.

„  6296.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Erhebung  eines  Zuschlags  zu  den  im
Revidierten  Abgabentarife  für  den  Kaiser-Wilhelm-Kanal  vom  4.  August
1896  vorgesehenen  Kanalabgaben  und  Schlepplöhnen.  Vom  1.  April
1910.

„  6297.  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Aktien  oder  sonstigen
Geschäftsanteilen  von  Kolonialunternehmungen  ins  Ausland.  Vom
20.  Januar  1918.

„  6298.  Bekanntmachung  über  eine  einmalige  Sonderzuteilung  von  K.  A.-Seife.
Vom  9.  April  1918.

„  6299.  Bekanntmachung  über  den  Kleinhandel  mit  Garn.  Vom  10.  April
1918.

„  6300.  Bekanntmachung  über  die  Einwirkung  kriegswirtschaftlicher  Maßnahmen
  auf  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden.
Vom  11.  April  1918.

 

(Nr.  84.)  Inhaltsverzeichnis  aus  Nr.  15  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Geich.

S.  138.  Berechnung  der  Abgabe  von  den  zur  Benutzung  von  Schnellzügen  auszugebenden
  Ergänzungskarten.

 

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