Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Als  Kassen,  bei  denen  die  Einzahlung  zu  erfolgen  hat,  gelten  für  die  Amtsgerichte
  in  Weimar,  Eisenach,  Jena,  Apolda,  Großrudestedt  und  Stadtlengsfeld
die  bei  diesen  bestehenden  Kostenhebestellen;  für  die  übrigen  Amtsgerichte  die  Kostenhebestellen
  der  Großherzoglichen  Rechnungsämter.

Weimar,  den  22.  April  1918.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Kotbe.

 

(Nr.  87.)  Ministerialbekanntmachung  über  Genehmigung  von  Ersatzmitteln.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Genehmigung  von  Ersatzmitteln
vom  7.  März  1918  (Reichs-Gesetzblatt  S.  113)  ist  mit  Höchster  Genehmigung
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  beschlossen  worden:

Zur  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  die  Versagung  und  die  Zurücknahme
  der  Genehmigung  ist  das  Thüringische  Oberverwaltungsgericht  in  Jena
zuständig.

Weimar,  den  24.  April  1918.

Großherzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

(Nr.  88.)  Inhaltsverzeichnis  aus  Nr.  52  und  53  des  Feichs--Gesetzblattes.

Nr.  6301.  Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Anderung  des  §  56  der
Eisenbahn-Verkehrsordnung  (IJnhalt  des  Frachtbriefs).  Vom  12.
April  1918.

„  6302.  Verordnung  über  Maßnahmen  zur  Beschränkung  des  Fremdenverkehrs.
Vom  13.  April  1918.

„  6303.  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht
  vom  12.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzblatt  S.  604).  Vom
11.  April  1918.

 

Druck:  Welmarischer  Verlag  G.m.  b.  U.  m  Meim.