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Zwangsversteigerungen;
Versteigerungen forstwirthschaftlicher Produkte;
Versteigerungen landwirthschaftlicher Produkte mit Ausnahme derjenigen Wein-
versteigerungen, bei welchen der erzielte Gesammterlös den Betrag von 100 Mark
übersteigt;
6. Versteigerungen, welche im öffentlichen Auftrag oder von Vormündern zur Ver-
werthung von Mündelgut vorgenommen werden.
Art. 259 (225).
Privatpersonen, welche eine Versteigerung vorzunehmen beabsichtigen, die nicht nach
Art. 258 von der Gebühr befreit ist, haben spätestens zwei Tage vor deren Beginn dem
Rentamt, in dessen Bezirk dieselbe stattfinden soll, Ort, Tag und Stunde des Beginnes der
Versteigerung schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen.
Wird die Versteigerung im Auftrag eines Anderen vorgenommen, so ist gleichzeitig
der Auftraggeber zu benennen.
Unter welchen Voraussetzungen öffentliche Bedienstete und Gemeindebeamte, welche öffent-
liche Versteigerungen vornehmen, hievon dem Rentamte vorgängige Anzeige zu erstatten haben,
wird von der Staatsregierung bestimmt.
Art. 260 (220).
Ueber jede Versteigerung, welche nicht nach Art. 258 von der Gebühr befreit ist, ist
eine schriftliche Urkunde aufzunehmen, in welcher die zum Aufwurf gebrachten Gegenstände
und die hiefür erzielten Preise einzeln vorzutragen sind.
Wird die Ertheilung des Zuschlags versagt oder vorbehalten, so ist dies in der Urkunde
zu vermerken.
Die Versteigerungsurkunde ist von demjenigen, der die Versteigerung geleitet hat, un-
mittelbar nach deren Beendigung zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts, unter Vortrag
der Summe der erzielten Preise mit Ziffern und Worten, zu unterzeichnen und binnen
längstens einer Woche dem einschlägigen Rentamt in Vorlage zu bringen.
Art. 261 (227).
Die Rentämter können zu jeder öffentlichen Mobiliarversteigerung einen Vertreter des
Aerars abordnen, welcher ermächtigt ist, die vorschriftsmäßige Aufnahme der Versteigerungs-
urkunde zu kontroliren.
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Art. 262 (228).
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus der Summe der Zuschlagspreise.
Soweit der Zuschlag vorbehalten wurde, ist dessen Ertheilung anzunehmen, wenn nicht
binnen längstens zwei Wochen nach Beendigung der Versteigerung die Versagung des Zu-
schlags nachgewiesen wird.